Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterliche Sorge und Umgang: Unzulässigkeit der Anschließung an das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten nach Ablauf der Beschwerdefrist
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Anschließung an das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten ist in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs nicht zulässig. Die Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang gehören nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2. Voraussetzungen der Anordnung eines sog. unterstützten Umgangs.
Normenkette
BGB § 1684; ZPO § 621e
Verfahrensgang
AG Sömmerda (Beschluss vom 23.03.2005; Aktenzeichen 1 F 424/04) |
Tenor
1. Ziff. 3 des Beschlusses des AG - FamG - Sömmerda wird insoweit abgeändert, als die Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, erfolgen, d.h. alle zwei Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, beginnend mit dem 21.4.2006.
Sofern eine Partei verhindert ist, hat sie die Verhinderung unverzüglich nach Auftreten der Erziehungsberatungsstelle telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ein ausgefallener Umgangskontakt ist am folgenden Samstag nachzuholen, ohne dass sich die Umgangstermine im Übrigen verschieben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Jugendamtes als unzulässig verworfen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 FGG).
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K.B., geboren am 3.6.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das AG Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.
Die Kindesmutter hat beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 21.12.2001 festzulegen, dass ein begleiteter Umgang mindestens einmal im Vierteljahr stattfinde. Im Rahmen der familientherapeutischen Beratung ist es zu Umgangskontakten zwischen K. und seinem Vater am 25.7.2003, 17.10.2003, 14.11.2003, 7.5.2004, 8.7.2004, 15.11.2004, 16.12.2004, 14.1.2005 und 8.7.2005 gekommen.
Die Erziehungsberatungsstelle hat ggü. dem AG am 16.2.2005 berichtet, dass K. zu den Umgangsterminen komme, weil er hierzu gezwungen werde. In dem mehrere Stunden andauernden Zusammensein mit zwei Erwachsenen, die alles daran setzen, dass die Treffen einen gewissen Verlauf nehmen, könne er seine Ablehnung nur eine begrenzte Zeit aufrechterhalten und lasse sich schließlich auf eine Annäherung ein. Der Schutzraum der Erziehungsberatungsstelle sei für K. immer noch sehr wichtig; dies zeigten auch seine Aussagen, dass er mit Herrn W. nicht alleine weggehen wolle. Mit Sicherheit stelle die äußerst konflikthafte Situation für K. eine große Belastung dar. Daher sei es angeraten, den Umgang wie bisher in begleiteter Form weiterzuführen.
Bei ihrer Anhörung am 22.3.2005 vor dem AG hat Frau G. ergänzt, dass ein begleiteter Umgang für K. nach wie vor unumgänglich nötig sei. Für K. sei es wichtig, dass er den Schutz der Beratungsstelle habe. K. habe sich während der einzelnen Umgangskontakte geöffnet. Er sei am Anfang aggressiv und abweisend, werde aber am Ende zutraulich und habe das Zusammensein und das Spielen mit Herrn W. genossen.
K. hat sich bei der Kindesanhörung am 23.3.2005 damit einverstanden erklärt, seinen Vater in der Erziehungsberatungsstelle zu sehen.
Das AG hat in dem angefochtenen Beschluss der Kindesmutter das Recht zur Regelung der Umgangskontakte entzogen, das Jugendamt Sömmerda als Ergänzungspfleger für das Kind bestellt und angeordnet, dass Umgangskontakte zwischen K. und dem Kindesvater weiterhin, zunächst in begleiteter Form, alle sechs Wochen jeweils freitags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle Sömmerda, nach konkreter Vereinbarung, stattfinden. Zur Begründung wird ausgeführt, die vom Gericht getroffene Entscheidung sei mit den Verfahrensbeteiligten, insb. den betroffenen Kindeseltern im Anhörungstermin vom 23.3.2005 im Einzelnen besprochen worden und habe deren Zustimmung gefunden.
Die befristete Beschwerde des Kindesvaters richtet sich gegen Ziff. 3, die des Jugendamtes gegen Ziff. 1 und 2 der Entscheidung.
Der Antragsgegner trägt vor, der letzte begleitete Umgang habe am 8.7.2005 planmäßig in Sömmerda stattgefunden. Dieser Umgangskontakt sei aus seiner Sicht uneingeschränkt positiv verlaufen. K. habe seine zum Teil ablehnende Haltung gegenüber ihm und den Umgangskontakten teilweise aufgegeben, denn er verhalte sich gegenüber seinem Vater normal und aufgeschlossen. Es sei nicht mehr zu negativen Äußerungen und Beleidigungen wie in der Vergangenheit gekommen.
Die Umgangskontakte seien in eine neue Phase gegan...