Leitsatz
Das OLG Brandenburg hat sich in dieser Entscheidung mit den Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Jahre 2007 geborenen Sohnes. Die gemeinsame elterliche Sorge wurde nicht begründet. Die Beteiligten und ein weiteres Kind der Mutter lebten bis zum Auszug des Vaters im Oktober 2008 zusammen. Die Mutter wurde wegen einer psychischen Erkrankung wiederholt stationär behandelt und stand bis Juli 2010 unter Betreuung. Der Vater versorgte während der Krankenhausaufenthalte mit Vollmacht der Mutter den gemeinsamen Sohn.
Wegen Verschlechterung der Krankheit der Mutter regte der Vater Anfang des Jahres 2009 ein Sorgerechtsentziehungsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung an, in dessen Ergebnis durch Beschluss mit Zustimmung der Mutter dem Vater als Ergänzungspfleger das Personen- und Vermögenssorgerecht mit den Rechten aus § 1630 Abs. 3 S. 2 BGB bis 31.3.2010 übertragen wurde.
Die begehrte Rückkehr des Sohnes nach der Entlassung aus dem Krankenhaus im April 2009 in den Haushalt der Mutter wurde abgelehnt. Die Eltern verständigten sich auf regelmäßigen Umgang der Mutter mit dem Sohn. Nachdem der Vater einen Umgangsausschluss beantragt hatte, wurde eine gerichtliche Umgangsvereinbarung mit wöchentlich mehrtägigen Kontakten im Oktober 2009 geschlossen.
Die Mutter leitete sodann ein Verfahren zur Ausdehnung des Umgangs zur Vorbereitung der Rückkehr des Sohnes in ihren Haushalt ein. Nach Auseinandersetzungen mit dem Vater behielt die Mutter den Sohn nach einem Umgangskontakt in ihrem Haushalt und kündigte der Tagesmutter den Betreuungsvertrag beim Vater. Der Vater begehrte daraufhin, den dauerhaften Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt nach § 1632 Abs. 4 BGB anzuordnen.
In einem Parallelverfahren beantragte er die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn.
Durch Beschluss vom 19.6.2010 hat das AG den Antrag auf Verbleibensanordnung zurückgewiesen, da eine Kindeswohlgefährdung durch die Wegnahme aus dem Haushalt des Vaters nicht gegeben sei.
Hiergegen wandte sich der Vater mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Die zulässige Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet angesehen.
Die Berechtigung zur Beschwerde leitete das OLG aus der sozial-familiären Beziehung zwischen Pflegeeltern und Kind ab, die nach Art. 6 GG geschützt sei. Das OLG verwies insoweit auf § 59 FamFG. Im vorliegenden Fall sei der Pflegevater auch der leibliche Vater und insoweit beschwerdeberechtigt. Der bereits erfolgte Aufenthaltswechsel in den Haushalt der Mutter hindere den Antrag nicht. Auch wenn ein Kind bereits aus der Pflegefamilie weggenommen wurde oder der Pflegevertrag und die Pflegeerlaubnis nicht mehr wirksam seien, sei eine Antragstellung auf Verbleibensanordnung durch die Pflegeperson zulässig.
Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. Die begehrte Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB könne nicht erlassen werden. Der Antrag scheitere an der fehlenden Gefährdung des Kindeswohls, die Voraussetzung für einen Verbleib beim (Pflege-)Vater sei bzw. eine Rückgabe an die Mutter verhindere.
Eine Kindeswohlgefährdung, die derjenigen nach § 1666 BGB entspreche und nur dann gegeben sei, wenn nicht unerhebliche körperliche oder seelische Schäden zu befürchten seien, sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Dem Kind gehe es in dem Haushalt der Mutter gut, eine Kindeswohlgefährdung sei nicht gegeben.
Ungeachtet der Frage der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die von dem Vater begehrte Feststellung, dass sein Elternrecht durch den angefochtenen Beschluss des AG verletzt worden sei, könne die begehrte dahingehende Feststellung nicht erfolgen, da die Zurückweisung seines Begehrens zu Recht erfolgt sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.08.2010, 10 UF 110/10