Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Der Anspruch auf Elterngeld als Basiselterngeld besteht vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Elterngeld Plus ab dem 15. Lebensmonat durchgängig von mindestens einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
Für angenommene Kinder kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Die Eltern gemeinsam haben grundsätzlich Anspruch auf insgesamt 12 Monatsbeträge, die ein Elternteil allein (max. 12 Monate), beide gemeinsam (z. B. während der ersten 6 Monate nach der Geburt) oder die Elternteile abwechselnd (zweimal 6 Monate) beziehen können. Dies trägt der gewünschten Gestaltungsfreiheit der Eltern Rechnung. Ein Elternteil kann jedoch höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Die Mindestbezugsdauer je Elternteil beträgt 2 Monate.
Um die Elternzeit auch für den erwerbstätigen Elternteil attraktiv zu gestalten, hat dieser Anspruch auf 2 zusätzliche Monatsbeträge ("Partnermonate"), wenn in seiner Person für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit aufgrund von Elternzeit erfolgt. Durch entsprechende Gestaltung kann der Elterngeldbezug (nur) in diesem Fall in der Summe um 2 weitere Bezugsmonate ausgedehnt werden. Durch die Einführung der Mindestbezugsdauer besteht nach dem Willen des Gesetzgebers für die zusätzlichen "Partnermonate" automatisch die Verpflichtung, beide Monate voll auszuschöpfen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile ist ab dem 1.4.2024 nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich. Möglich ist in diesen Fällen jedoch der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus.
Ein Elternteil kann ausnahmsweise für den vollen Zeitraum von 14 Monaten das Elterngeld beziehen, sofern das Erwerbseinkommen gemindert ist und die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist (insbesondere bei schwerer Krankheit oder Schwerbehinderung) oder wenn dadurch eine Gefährdung des Wohls des Kindes verbunden wäre. Wirtschaftliche Gründe bzw. die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten können eine solche Ausnahme nicht rechtfertigen. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht, eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
Der Auszahlungszeitraum kann auf bis zu 28 Monate verdoppelt werden, indem der Berechtigte gemäß § 6 BEEG beantragt, die Monatsbeträge jeweils hälftig auszuzahlen.
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie in ihrem Antrag auf Elterngeld verbindlich, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt.
Elterngeld Plus kann auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile (sofern sie grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld i. S. d. § 1 BEEG erfüllen) in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten gleichzeitig nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind. In diesen Fällen hat jeder Elternteil Anspruch auf 4 weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Damit entspricht ein Monat Elterngeld im Ergebnis 2 Monaten Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen i. S. d. § 2 BEEG oder des § 3 BEEG hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich
- der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG,
- der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG,
- der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG sowie
- die von der Anrechnung frei gestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Abs. 2 BEEG.