Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Anspruch auf Elterngeld haben gem. § 1 BEEG Personen, die
- den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- mit einem von ihnen selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt leben und
- eine wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 32 (gilt seit dem 1.9.2021 für seither geborene Kinder – zuvor 30 Wochenstunden) Stunden im Monatsdurchschnitt einhalten, also nicht voll erwerbstätig sind.
Dies entspricht dem Personenkreis, der nach § 15 BEEG Elternzeit beanspruchen kann.
Für fremde Kinder besteht der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 BEEG, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das der Berechtigte mit dem Ziel einer Adoption aufgenommen hat, wenn er ein Kind des Ehepartners in seinen Haushalt aufgenommen hat, oder die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist. Für nicht leibliche Kinder gilt das Gesetz vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.
Ausländer aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) können Elterngeld beanspruchen, wenn sie einen der in § 1 Abs. 7 BEEG aufgeführten Aufenthaltstitel haben und die weiteren, dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Anspruch entfällt, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt:
Für Geburten bis zum 31.3.2024 entfällt das Elterngeld, wenn ein Elterngeldberechtigter im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt hat (§ 1 Abs. 8 BEEG). Sind mehrere Personen elterngeldberechtigt – also insbesondere Vater und Mutter –, so dürfen beide zusammen in diesem Zeitraum nicht mehr als 300.000 EUR zu versteuerndes Einkommen erzielt haben.
Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Einkommensgrenze auf 150.000 EUR bzw. 200.000 EUR abgesenkt.
Für Geburten ab dem 1.4.2025 erfolgt eine weitere Absenkung bei zwei Elterngeldberechtigten auf 175.000 EUR.
Arbeitszeitreduzierung ist bei Teilzeitarbeit bis 32 Wochenstunden nicht notwendig
Die Gewährung von Elterngeld setzt nicht voraus, dass ein Arbeitnehmer Elternzeit beansprucht. Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 32 Stunden Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt brauchen ihre Arbeitszeit nicht zu reduzieren, brauchen also nicht in Elternzeit zu gehen.
Elterngeld können auch nicht leibliche Eltern ähnlich wie Elternzeit beantragen. Dies betrifft insbesondere die Aufnahme des Kindes zur Adoption, des Kindes eines Ehepartners oder im Vorfeld einer Anerkennung einer Vaterschaft. Arbeitnehmer, die wegen eines Kindes in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Sie beziehen stattdessen Pflegegeld nach § 39 SGB VIII.
Sonderregeln bestehen ferner für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland (z. B. für Expatriates), für Entwicklungshelfer und Ähnliche sowie für Nicht-EU-Bürger. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Großeltern, die ihr Enkelkind betreuen, auch wenn sie gemäß § 15 Abs. 1a BEEG Elternzeit beanspruchen können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 1 Abs. 4 BEEG (schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern) vor.