Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG).
Es bleiben einige Zeiträume unberücksichtigt: Außer Betracht bleiben Kalendermonate,
- in denen die berechtigte Person bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats eines älteren Kindes für dieses Basiselterngeld bezogen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2, 2 BEEG) oder ggfs. länger Elterngeld bezogen hat nach § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BEEG;
- in denen sich die berechtigte Person in der Mutterschutzfrist befand (§ 3 MuSchG) oder Mutterschaftsgeld bezogen hat (§ 2b Abs. 1 Nr. 2 BEEG);
- in denen die berechtigte Person eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war (§ 2b Abs. 1 Nr. 3 BEEG);
- in denen die berechtigte Person Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31.5.2011 geltenden Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat (§ 2b Abs. 1 Nr. 4 BEEG).
Im Übrigen wird zur Berechnung des Elterngeldes unverändert für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume abgestellt, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen (§ 2d BEEG). Es besteht davon abweichend ein Antragsrecht der berechtigten Person nach § 2 Abs. 4 BEEG.
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