Die Rechtswahrungsanzeige muss zwingend nur die Mitteilung enthalten, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für die unterhaltsberechtigte Person erbringt. In aller Regel beinhaltet die Rechtswahrungsanzeige aber darüber hinaus

  • die Mitteilung, dass der Adressat des Schreibens als Unterhaltspflichtiger in Betracht kommt,
  • die Mitteilung, dass potentielle Unterhaltsansprüche der Eltern bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den Sozialhilfeträger gem. § 94 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden,
  • ggf. – sofern Anhaltspunkte für die Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR vorliegen – die Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wobei ein entsprechender Fragebogen zur Erfassung der Auskünfte meistens beigefügt wird und
  • die Aufforderung, der Auskunft entsprechende Belege beizufügen.

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