Steuererstattungen stellen aus unterhaltsrechtlicher Sicht Einkommen dar. Sie sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Einkommen zu berücksichtigen (so genanntes In-Prinzip). Bei Selbstständigen kann hingegen auf den Zeitraum der Veranlagung abgestellt werden (Für-Prinzip). Ist innerhalb der letzten 12 Monate eine Steuererstattung geflossen, erhöht diese grds. das unterhaltsrelevante Einkommen (bei Selbstständigen ist auf einen längeren Zeitraum von 3 Jahren abzustellen und ein Durchschnittswert zu bilden). Steuernachzahlungen mindern entsprechend das unterhaltsrelevante Einkommen.

 
Hinweis

Steuererstattungen aus der Vergangenheit können nur dann für die Zukunft weiter fortgeschrieben werden, wenn die steuerlichen Bemessungsgrundlagen unverändert geblieben sind. Daran kann es z. B. fehlen, wenn eine Steuererstattung in einem Jahr besonders hoch ausgefallen ist, weil z. B. die außergewöhnlichen Belastungen (etwa wegen Krankheitskosten) in dem Jahr besonders hoch gewesen sind.

Wird das unterhaltspflichtige Kind mit einem Ehegatten zusammenveranlagt, ist eine Steuererstattung unter den Eheleuten richtig aufzuteilen. Die Steuererstattung einfach hälftig aufzuteilen, führt nicht zu korrekten Ergebnissen. Die Aufteilung der festgesetzten Steuer ist vielmehr im Verhältnis der Beträge einer fiktiven Einzelveranlagung vorzunehmen.

 
Praxis-Tipp

Bitten Sie den Mandanten, beim Steuerberater oder dem Sachbearbeiter beim Finanzamt, eine solche fiktive Einzelveranlagung durchzuführen und die fiktiven Einzelbescheide zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Unterlagen kann der Anteil des unterhaltspflichtigen Kindes an der festgesetzten Steuer ermittelt werden. Davon sind sodann die beim Kind einbehaltenen oder als Vorauszahlung erbrachten Steuern in Abzug zu bringen. Die Differenz bildet das beim Kind zu berücksichtigende Einkommen aus der Steuererstattung.

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