Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dabei liegt in der Frage der Höhe der ersparten Eigenaufwendungen regelmäßig der größte Streitpunkt. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung eines Dienst – bzw. Firmenwagens. Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt (was meistens der Fall ist), erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er Aufwendungen für die Unterhaltung eines eigenen Autos erspart. Die Sozialämter und Gerichte[1] orientieren sich vielfach für die Bewertung des geldwerten Vorteils an den hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträgen (Stichwort: 1 %-Regelung).

Dies führt aber oft zu ungerechten Ergebnissen, insbesondere bei teuren Firmen- bzw. Dienstwagen. Der ersparte Betrag kann nicht höher sein, als der Betrag, der sonst vernünftigerweise aus dem Einkommen für ein privates Auto aufgebracht würde. Nicht jeder, der von seinem Arbeitgeber ein Auto der Oberklasse aus ggf. repräsentativen Gründen zur Verfügung gestellt bekommt, würde ein derartiges Fahrzeug auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil ist daher regelmäßig im Wege der Schätzung zu ermitteln.

 
Hinweis

Um hier ein günstiges Ergebnis zu erreichen, sollte der Nutzer eines Firmenwagens konkret vortragen, warum der wirtschaftliche Nutzungsvorteil für ihn unter der steuerlich angesetzten Mehrbelastung liegt.

[1] OLG Hamm, FamRZ 2015, 1974.

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