Anton-Rudolf Götzenberger
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[Briefkopf Kanzlei] |
Frau/Herr … |
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Unser Termin/unser Telefonat am/vom … |
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Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
die steuerliche Behandlung der Geschäftswagen- oder Firmenwagennutzung als Sachbezug ist zentrales Thema jeder Betriebsprüfung. Ich möchte/Wir möchten Sie aus diesem Anlass über die jüngsten Neuerungen in der Geschäftswagen- bzw. Firmenwagenbesteuerung informieren. Außerdem möchte ich/möchten wir Sie mit den neuesten Steueranreizen für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen vertraut machen.
Die Gestellung eines Geschäfts- oder Firmenwagens an Arbeitnehmer als Sachbezug
Stellen Sie Ihren Arbeitnehmern für die Fahrten anlässlich einer vorübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung, ist die Gestellung nur für diese Fahrten steuerfrei. Lohnsteuer müssen Sie nicht abführen. Wichtig ist aber, dass Sie als Arbeitgeber nicht zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten dürfen. Haben Sie bereits Kilometersätze zusätzlich abgerechnet, sollten Sie mit mir/uns umgehend Kontakt aufnehmen.
Die Gestellung von Betriebsfahrzeugen auch zum privaten Gebrauch stellt hingegen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil besteht in der unentgeltlichen Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Er ist dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.
Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrzeug, das an Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen wird, stellen Betriebsausgaben beim Arbeitgeber dar. Diese Betriebsausgaben sind auch dann anzuerkennen, wenn der betreffende Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, ein Minijobber ist.
Erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte gilt jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, also in der Regel die Räume des Betriebs. Erste Tätigkeitsstätte kann aber auch eine Filiale, eine Niederlassung, ein "verbundenes Unternehmen" oder der Ort des Kunden des Arbeitgebers sein, sofern es sich hier jeweils um ortsfeste Einrichtungen handelt.
Bitte beachten Sie: Liegt die erste Tätigkeitsstätte in einem der zuletzt genannten Orte (Filiale, Kunde), stellen die Fahrten dorthin keine Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit dar. Bei Nutzung eines Firmenwagens mit Verbrennungsmotor sind bei Anwendung der 1 %-Regelung als Monatspauschale 0,03 % des Bruttolistenpreises oder bei tageweiser Berechnung für jeden Tag 0,002 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Beachten Sie, dass jeglicher Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Sprechen Sie daher mit mir/uns, bevor Sie Ihre Reisekostenabrechnungen erstellen.
Für regelmäßigen Beratungsbedarf sorgt auch das sog. "weiträumige Tätigkeitsgebiet". Sucht ein Arbeitnehmer nach entsprechenden Weisungen bzw. Vereinbarungen typischerweise arbeitstäglich dasselbe Tätigkeitsgebiet auf, gelten für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet die Entfernungspauschale bzw. die Regelungen bei Nutzung eines Firmenwagens entsprechend. Nur die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets stellen Reisekosten dar. Nur wenn eine betrieblich veranlasste Fahrt zu einer auswärtigen Tätigkeit vorliegt, also weder zur ersten Tätigkeitsstätte noch zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, können Sie die Fahrten – wie bisher – zeitlich unbegrenzt als Reisekosten behandeln. Näheres erläutere ich/erläutern wir Ihnen gerne.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Zur Bemessung des geldwerten Vorteils der privaten Geschäftswagen- oder Firmenwagennutzung stehen 2 Wege zur Verfügung. Übrigens: Diese beiden Wege gelten auch für Leasingfahrzeuge:
- Pauschalwertmethode bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
Bei dieser sog. 1 %-Regelung wird für jeden Monat ein Betrag in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises des jeweiligen Fahrzeugs zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer als steuerpflichtiger Sachbezug angenommen. Günstiger kommen Sie weg mit einem reinen Elektrofahrzeug. Beachten Sie hierzu meine/unsere Empfehlungen am Ende dieses Schreibens. Maßgeblich ist stets der Listenpreis für Privatkunden. Ermäßigte Listenpreise für diverse Berufsgruppen oder Großabnehmer können nicht herangezogen werden. Liegt Ihnen für das betreffende Fahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis vor, muss dieser geschätzt werden. Auch Importabgaben, TÜV-Gebühren und Kosten der Umrüstung eines Fahrzeugs für den deutschen Markt müssen in diese Schätzung einbezogen werden. Sprechen Sie mich/uns an, wenn Sie eine Schätzung vornehmen müssen.
Alternativ zur 1 %-Methode können Sie auch ein Fahrtenbuch führen. Bei dieser Methode erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen Kosten, die anhand der Buchhaltung des Arbeitgebers festzustellen sind, nach tatsächlicher betrieblicher und privater Nutzung.
Grundsätzlich kann zwischen den beiden Me...