Das Vermögen ist seit dem Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes unabhängig von der Anlageform und seiner Höhe grds. in Elternunterhaltsfällen unbeachtlich. Die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII stellt allein auf das Einkommen ab. Wird die Einkommensgrenze von 100.000 EUR allerdings überschritten, gilt der Grundsatz, dass unterhaltsrechtlich nicht geschütztes Vermögen zur Befriedigung eines aus Einkommen nicht zu deckenden berechtigten unterhaltsrechtlichen Bedarfs herangezogen werden kann.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die eher seltenen Fälle, in denen das Vermögen wegen Überschreitens der Einkommensgrenze von 100.000 EUR eine Rolle spielen kann.
Immer wenn die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Kindes nicht ausreichen, um den offenen Elternunterhaltsbedarf abzudecken, stellt sich die Frage, inwieweit das Kind aus seinem Vermögen zur Zahlung des Elternunterhaltes herangezogen werden kann. Das unterhaltspflichtige Kind hat nämlich nicht nur sein Einkommen, sondern auch den Stamm seines Vermögens für den Elternunterhalt einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gem. §§ 1577 Abs. 3, 1581 Satz 2 BGB gilt, sieht das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht vor.
Wenn das unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes unterhalb des Selbstbehaltes von derzeit 1.800 EUR liegt, ist sein Vermögen zunächst unabhängig von den nachfolgend darstellten Schonvermögensbeträgen insoweit zu schonen, als es auf Lebenszeit zur Aufstockung des Selbstbehaltes benötigt wird.
Dem unterhaltspflichtigen Kind wird in aller Regel ein großzügiges Schonvermögen belassen. Für das geschützte Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes gelten folgende Grundsätze:
8.4.1 Schonvermögen für die eigene Altersabsicherung
Die eigene Altersvorsorge des unterhaltspflichtigen Kindes hat Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt. Aus diesem Grunde ist anerkannt, dass dem Kind ein verschontes Vermögen für seine eigene Altersvorsorge verbleiben muss. Bei der Bestimmung der Höhe des Altersvorsorgeschonvermögens gibt es keine festen Werte, die herangezogen werden können. Vielmehr hat der BGH entschieden, dass die Höhe des Schonvermögens individuell zu bestimmen ist. In seiner grundlegenden Entscheidung zum Vermögenseinsatz beim Elternunterhalt führt der BGH hierzu aus:
"...Dass der Elternunterhalt – wie schon ausgeführt – vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat..."
"...Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nicht selbständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – aaO). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich ...