Neben dem obig dargestellten Schonvermögen können noch weitere Vermögensbeträge vom Elternunterhalt verschont bleiben. Erfordert die eigene Immobilie etwa eine absehbare Erhaltungsmaßnahme (z. B. Dacherneuerung), kann auch für diesen Zweck angespartes Vermögen nicht zur Zahlung von Elternunterhalt herangezogen werden. Die Erhaltungsmaßnahme muss in diesem Fall aber konkret nachgewiesen werden können. Dasselbe gilt für anderweitige angemessene Investitionen bzw. Rücklagen. Der BGH hat es z. B. in seiner Entscheidung vom 30.08.2006 nicht beanstandet, eine Rücklage in Höhe von 21.700 EUR für einen neuen PKW als Kosten der angemessenen gegenwärtigen Lebensführung zu verschonen.

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