Leitsatz
Das AG hatte den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Elternunterhalt für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2005 in Höhe von 8.008,26 EUR zu zahlen. Der Verurteilung lagen angenommene übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten - begrenzt durch gewährte Sozialhilfeaufwendungen - im Zeitraum von Januar 2004 bis März 2004 von monatlich 480,42 EUR, von April 2004 bis Januar 2005 von monatlich 366,00 EUR, von Februar 2005 bis einschließlich Juni 2005 von monatlich 369,00 EUR und von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 von monatlich 177,00 EUR zugrunde.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt eingelegt.
Das Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht sei über einen Betrag von monatlich 157,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Juni 2005 und von monatlich 136,00 EUR für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 hinausgehend verwirkt. Der Beklagte habe aufgrund entsprechender Mitteilungen der Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass sie rückwirkend keinen höheren Unterhalt geltend machen werde. Erfahrungsgemäß stelle sich ein Unterhaltsschuldner wirtschaftlich darauf ein, dass der Unterhaltsgläubiger keinen über den konkret bezifferten Unterhalt hinausgehenden Unterhalt geltend machen werde. Soweit die Klägerin im Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz ihre Unterhaltsforderung immer wieder ermäßigt habe, habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass keine höhere Inanspruchnahme erfolgen werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die durch außergerichtliche Schriftsätze erfolgten Ermäßigungen der Unterhaltsforderung jeweils Ergebnis der außergerichtlichen Korrespondenz waren, in welcher der Beklagte Abzugspositionen vorgetragen hatte.
Im Übrigen sei der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen außergerichtlichen Korrespondenz habe aufseiten des Beklagten kein Vertrauensschutz bestanden, dass die Klägerin ihn nicht mehr in Anspruch nehmen werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst dem Begehren des Beklagten, den eventuellen Haftungsanteil seines Bruders zu ermitteln, entsprochen und gegen den Bruder des Beklagten einen Rechtsstreit geführt habe.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Urteil vom 02.09.2008, 10 UF 101/08