Der Verkäufer oder Vermieter ist bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder einer Wohnung verpflichtet, einen Energieausweis zugänglich zu machen (§ 80 Abs. 4 GEG). Dies gilt für alle Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Sie erstreckt sich damit grundsätzlich auf alle Arten von Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen über Gebäude und deren Teile davon.

Der Energieausweis dient der Information des Käufers/Mieters über die energetische Qualität des Gebäudes. Es gibt 2 Arten von Energieausweisen: nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GEG können Energieausweise als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden. Prinzipiell hat der Eigentümer die Wahlfreiheit, welche Ausweisart er beauftragen möchte. Es wird jedoch in bestimmten Fällen die Ausstellung eines Bedarfsausweises gefordert. Nach § 80 Abs. Satz 1 GEG ist der Bedarfsausweis im Fall der Neuerrichtung eines Gebäudes auszustellen. Zwingend ist der Bedarfsausweis auch dann, wenn Ausbau-, Änderungs- oder Erweiterungsmaßnahmen nach § 48 GEG durchgeführt wurden und der Nachweis der Einhaltung energetischer Vorgaben mittels Berechnungen gem. § 50 Abs. 3 GEG für das gesamte Gebäude geführt wird.

Für Eigentümer, die wissen wollen, wo die energetischen Schwachstellen ihres Hauses liegen und welche Energiesparmaßnahmen sinnvoll sind, ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises nicht ausreichend, da dieser insofern keine Aussage trifft. In diesem Fall empfiehlt sich eine individuelle Beratung z. B. durch einen Energieberater.

Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude dürfen nur von ausstellungsberechtigten Personen erstellt werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Zulassungsvoraussetzungen sollte auf die Auswahl des Ausstellers besonders geachtet werden. Listen über ausstellungsberechtigte Personen werden von den jeweiligen Kammern (z. B. Architekten-, Ingenieur- oder Handwerkskammer) geführt.

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