Es gibt mehrere Anlässe, aus denen die Entlastungen von der Behörde zurückgefordert werden.
- Entweder die Vorlage von Kollektivvereinbarung/Selbstverpflichtung erfolgte nicht bis zum 31.7.2023 (dann zwingende Rückforderung mit Verzinsung) oder
- Unternehmen, die sich selbst zur Beschäftigungssicherung verpflichtet haben, haben die Einhaltung dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nachgewiesen. Bei dieser Rückforderung hat die Behörde ein Ermessen. Hierbei berücksichtigt sie u. A., welche Gründe zu der Unterschreitung der 90 % Grenze geführt haben. Hier besteht also ein grundsätzlich ein gewisser Argumentationsspielraum des Unternehmens, aber auch ein gewisser Ermessensspielraum der Behörden. Jedenfalls bei einer Unterschreitung der Grenze von mehr als 50 % soll der vollständige Förderbetrag zurückgefordert werden.
- Zu hohe Boni oder sonstiger Vergütungen an Geschäftsleitung bzw. Aufsichtsratsmitglieder.
Ob eine Rückforderung auch wegen zu hoher Boni und sonstiger Vergütungen an Geschäftsleitung bzw. Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann, war bis zur nun erfolgten Gesetzesänderung unklar.
Nach dem neuen Abs. 9 hat die Prüfbehörde die 25 Mio. EUR bzw. 50 Mio. EUR übersteigende Entlastungssumme entsprechend zurückzufordern, soweit die Einschränkungen/Verbote nicht eingehalten wurden. Dabei ist die o. g. Opt-Out-Erklärung als solche nicht entscheidend, soweit die Entlastung tatsächlich unterhalb 25 Mio. EUR bzw. 50 Mio. EUR betrug. Bei Verstoß gegen die Abs. 1–5 prüft die Prüfbehörde, gegen welche Pflichten verstoßen wurde und fordert Beträge insoweit ohne Ermessen zurück, inklusive entsprechender Verzinsung.
Ebenfalls nicht geregelt ist, was passiert, wenn Unternehmen Stellen nicht nachbesetzen können – etwa durch den strukturellen Fachkräftemangel. Wenn es aufgrund des Fachkräftemangels nicht möglich ist, Arbeitsplätze nachzubesetzen, kann dies im Prüfverfahren berücksichtigt werden. Es müssten jedoch entsprechende Nachweise und Bemühungen vorgelegt werden, die die Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung belegen. Die bloße Behauptung, dass Arbeitsplätze aufgrund von Fachkräftemangel nicht nachbesetzt werden können, reicht nicht aus. Dies gilt auch im Hinblick auf die übrigen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Haushalte vor dem Missbrauch von Entlastungen.
Auch Eigenkündigungen und sonstige natürliche Abgänge wie Rentenaustritte können so zum Unterschreiten der Grenze führen. Die Rückforderung dürfte hier jedoch in aller Regel nicht in Betracht kommen. Denn zum einen fehlt es in dieser Situation nicht an Arbeitsplätzen, sondern an Arbeitnehmern. Zum anderen trifft die Unternehmen zumeist keine Schuld, wenn ernsthafte Nachbesetzungsbemühungen unternommen werden.
Dokumentation der Ursachen
Unternehmen können in ihrem Abschlussbericht alle Umstände aufführen, die gegebenenfalls den Arbeitsplatzerhalt verhindert haben. Dazu gehören auch Nachbesetzungsprobleme aufgrund von Fachkräftemangel. Die Prüfbehörde entscheidet dann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände und der im Gesetz einzeln aufgeführten Grundsätze.
Die Einzelheiten hierzu ergeben sich i.Ü. aus Abs. 4 des § 29 EWPBG bzw. § 37 StromPBG.
§§ 29, 29a EWPBG und §§ 37, 37a StromPBG enthalten hinsichtlich der Pflicht zur Arbeitsplatzerhaltung sowie der Vergütungs-/Dividendeneinschränkungen keine Bußgeldvorschriften. Potenzielle Sanktionen üben vorliegend die Kollektivvertragspartner bzw. Arbeitnehmer aus (Kollektivvereinbarung) oder die Behörde durch Rückforderung von Entlastungen (Selbstverpflichtung). Daneben sind bei bewussten Falschangaben im äußersten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen denkbar.