Am 19.11.2022 ist das Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme[1] in Kraft getreten.[2]

Es besteht aus 3 Artikeln. Gegenstand des 3. Artikels ist das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG). Dieses Gesetz ("Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich") dient der finanziellen Überbrückung bis zur Einführung der sog. "Gaspreisbremse".[3] Für Vermieter und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind vor allem die §§ 2 bis 5 EWSG von Bedeutung. Die §§ 6 bis 10 spielen nur für die Lieferanten eine Rolle. §§ 11 bis 15 treffen Nebenbestimmungen. Und § 1 EWSG ist eine Definitionsnorm.

 
Hinweis

FAQ

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt zum EWSG einen Kurzüberblick ("FAQ") zur Verfügung. Diesen kann man kostenlos herunterladen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&=10

[1] BGBl I S. 2035.
[2] Durch Art. 8 des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften ist in das EWSG ein § 10a eingefügt worden (vgl. BGBl I S. 2560). Er betrifft die Verwaltungen nicht.
[3] Vgl. BT-Drs. 20/4373, S. 24.

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