§ 5 Abs. 3 Satz 1 EWSG verpflichtet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mithin in der Regel die Verwaltung, die Entlastung, die sie nach den §§ 2 oder 4 ESWG erlangt, im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer weiterzugeben.

Die Höhe der Entlastung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 EWSG in der Jahresabrechnung gesondert auszuweisen.

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