4.1 Überblick
Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512) ist am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Für die Verwalter von Wohnungseigentum hat vor allem Art. 1 eine Bedeutung. Er enthält nämlich das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG). Dieses Gesetz hat 50 Paragrafen. Wichtig ist nicht nur, aber vor allem § 12a StromPBG i. V. m. §§ 4, 49 StromPBG.
Durch das StromPBG wird der Strompreis für private Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh bei 40 Cent pro kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent netto, d. h. zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs.
Rechenbeispiel
- vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Stromverbrauch 4.500 kWh/Jahr
- bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
- neu: 50 ct/kWh
- monatlicher Grundpreis: 7 EUR
monatlicher Abschlag früher |
120 EUR/Monat |
monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse |
195 EUR/Monat |
monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse |
165 EUR/Monat |
Rückerstattung bei Einsparung von 20 % |
450 EUR |
Rückerstattung bei Einsparung von 30 % |
675 EUR |
4.2 Entlastung (§§ 4, 49 StromPBG)
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, haben nicht allen, aber vielen Letztverbrauchern eine Absenkung der Stromkosten in Höhe eines monatlichen Entlastungsbetrags zu gewähren:
- Soweit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Letztverbraucher Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart hat, hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den monatlichen Entlastungsbetrag in den mit dem Letztverbraucher vereinbarten Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen zu berücksichtigen.
- Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsnehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 werden mit dem Entlastungsbetrag für den Monat März 2023 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt, das den Letztverbraucher an der betreffenden Netzentnahmestelle am 1.3.2023 beliefert.
Wenn für den Monat März 2023 eine Abschlags- oder Vorauszahlung vertraglich vereinbart ist, kann die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags dadurch erfolgen, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
- die für den Monat März 2023 mit einem Letztverbraucher vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung zusätzlich um die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und im Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für die Monate Januar oder Februar 2023 die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung für den Monat März übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verrechnet,
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und einem Entlastungsbetrag nach § 8 StromPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG ausgleicht,
- die auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
- dem Letztverbraucher eine von diesem für die Monate Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Abs. 2 StromPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG ausgleicht,
- einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 4 Abs. 2 StromPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG ausgleicht oder
- eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG verrechnet.
Ist eine Abschluss- oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 vertraglich nicht vereinbart, ist der auf die Monate Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG auszugleichen.
4.3 Weitergabe der Entlastung bei Miet- und Pachtverhältnissen
4.3.1 Abrechnung (§ 12a Abs. 1 StromPBG)
Der Vermieter hat die Entlastung, die er nach den §§ 4 und 49 StromPBG ab dem 1.3.2023 erlangt, in der Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksicht...