5.1 Überblick

Das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 20.12.2022 (BGBl. I 2560) ist am 24.12.2022 in Kraft getreten. Für die Wohnungswirtschaft hat vor allem der Artikel 1 eine Bedeutung. Er enthält das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG).

Dieses Gesetz hat 40 Paragrafen. Wichtig ist nicht nur, aber vor allem § 26 EWPBG i. V. m. §§ 3, 5, 11 und 13 EWPBG.

Für private Haushalte und Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) im Jahr wird der Gaspreis von März 2023 zunächst bis Dezember 2023 für einen Teil des Verbrauchs auf 12 Cent brutto pro kWh gedeckelt (Wärme 9,5 Cent pro kWh). Im März erfolgt die Entlastung zudem rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Die gedeckelten Preise gelten nicht für den tatsächlichen Verbrauch, sondern für das sog. Entlastungskontingent. Das sind für jeden Letztverbraucher oder Kunden 80 % der aus dem früheren Verbrauch abgeleiteten Jahresverbrauchsprognose bei Haushalten und kleineren Unternehmen sowie 70 % des früheren Verbrauchs bei Großverbrauchern.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel

  • vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
  • bisheriger Gaspreis bei 8 ct/kWh
  • neu: 22 ct/kWh
  • monatlicher Grundpreis: 9 EUR
 
monatlicher Abschlag früher 109 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse 284 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse 184 EUR/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 % 660 EUR
Rückerstattung bei Einsparung von 30 % 990 EUR
 
Hinweis

FAQ

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt zum EWPBG einen Kurzüberblick ("FAQ") zur Verfügung. Diesen kann man kostenlos herunterladen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&=12

5.2 Entlastung in Bezug auf Gas (§§ 3, 5 EWPBG)

Jeder Erdgaslieferant ist gegenüber den meisten von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern im Zeitraum vom 1.3.2023 bis zum 31.12.2023 für jeden Monat, in dem er diese Letztverbraucher beliefert, verpflichtet, einen nach § 8 EWPBG ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Für Letztverbraucher, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 EWPBG ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.

Bei einer vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 kann gem. § 5 Abs. 2 EWPBG die Berücksichtigung der Entlastungen für den Monat Januar oder Februar 2023 nach § 3 Abs. 1 EWPBG dadurch erfolgen, dass der Erdgaslieferant

  • die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 zusätzlich um die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge reduziert und in dem Fall, dass die Summe der Entlastungsbeträge für den Monat Januar oder Februar 2023 die vertragliche Abschlagszahlung oder Vorauszahlung für den Monat März 2023 übersteigt, den verbleibenden Entlastungsbetrag in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG verrechnet,
  • einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat März 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen der ausgesetzten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung und dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG ausgleicht,
  • die auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallenden Entlastungsbeträge mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Letztverbraucher verrechnet,
  • dem Letztverbraucher eine von diesem für den Monat Januar oder Februar 2023 erbrachte Abschlagszahlung oder Vorauszahlung unverzüglich zurücküberweist und eine Differenz zwischen erbrachter Abschlagszahlung oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c EnWG ausgleicht,
  • einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für den Monat Januar oder Februar 2023 nicht auslöst und eine Differenz zwischen ausgesetzter Abschlags- oder Vorauszahlung sowie dem Entlastungsbetrag nach § 8 EWPBG in der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG ausgleicht oder
  • eine vom Letztverbraucher selbst veranlasste Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis § 40c EnWG verrechnet.

Ist vertraglich keine Abschlagszahlung oder Vorauszahlung vereinbart, ist der auf den Monat Januar oder Februar 2023 entfallende Entlastungsbetrag mit der nächsten Rechnung nach den § 40 bis § 40c EnWG auszugleichen.

5.3 Entlastung in Bezug auf Wärme (§§ 11, 13 EWPBG)

Jedes Wärmeversorgungsunterne...

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