Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist nach § 11 Abs. 1 EWPBG verpflichtet, den meisten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach § 15 EWPBG ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1.3.2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.[1]

Die Gutschrift erfolgt in der ersten turnusmäßigen Abrechnung nach dem 28.2.2023. Übersteigt der kumulierte Entlastungsbetrag nach § 11 Abs. 1 EWPBG und § 13 EWPBG die in Rechnung gestellten Forderungen des Wärmeversorgungsunternehmens für die Lieferung von Wärme, wird der Differenzbetrag der darauffolgenden turnusmäßigen Abrechnung gutgeschrieben. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Kunden die ab dem 1.3.2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen sowie deren Rückwirkung nach § 13 EWPBG soweit möglich bis zum Ablauf des 15.2.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1.3.2023 in Textform mitzuteilen.[2]

Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Abs. 1 EWPBG für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils den für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben, soweit mit dem Kunden in diesen Monaten bereits ein Vertragsverhältnis bestand.[3]

Bei einer für den Monat März 2023 vertraglich vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung kann gem. § 13 Abs. 2 EWPBG die Berücksichtigung der Entlastungen nach Abs. 1 dadurch erfolgen, dass das Wärmeversorgungsunternehmen nach seiner Wahl

  • die vertraglich vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlung reduziert,
  • den Entlastungsbetrag mit bestehenden Forderungen aus seinem Vertragsverhältnis mit dem Kunden verrechnet,
  • eine erbrachte Abschlags- oder Vorauszahlung des Kunden zurücküberweist,
  • einen vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgang für die Monate Januar und Februar 2023 nicht auslöst,
  • in der nächsten Rechnung ausgleicht oder
  • Kombinationen zweier oder mehrerer Varianten nutzt.

Sind mit dem Kunden keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, so ist § 13 Abs. 2 EWPBG auf Grundlage der Abrechnungen entsprechend anzuwenden.[4] § 11 Abs. 1 Satz 3 EWPBG ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Wärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den auf einen Kunden nach § 13 Abs. 1 EWPBG entfallenden Entlastungsbetrag in den ersten mit dem Kunden vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen nach dem 28.2.2023 unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen.[5]

[1] § 11 Abs. 1 Satz 3 EWPBG.
[2] § 11 Abs. 4 EWPBG.
[3] § 13 Abs. 1 EWPBG.
[4] § 13 Abs. 3 EWPBG.
[5] § 13 Abs. 4 EWPBG.

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