In Mietverhältnissen, in denen die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme seit dem 1.1.2022 erhöht wurden oder seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden, hat der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe anzupassen.

Die Anpassung kann entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 % der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären. Nimmt der Vermieter bis zum 1.4.2023 die jährliche Abrechnung der Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode vor, so kann die Anpassung in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Abrechnung erfolgen.

Nach § 26 Abs. 4 EWPBG entfällt die Verpflichtung zur Anpassung nach Abs. 2, wenn die Mietvertragsparteien bis zum 31.3.2023 eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen. In den anderen Mietverhältnissen können die Vertragsparteien bis zum 31.12.2023 eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe jeweils einmalig im Lauf einer Abrechnungsperiode vornehmen, wenn gegenüber der letzten Anpassung eine Änderung der Betriebskosten um einen Betrag von mindestens 10 % eingetreten ist.[1]

[1] § 26 Abs. 5 EWPBG.

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