Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 26 Abs. 7 EWPBG) im Rahmen der Jahresabrechnung
Anpassung der Vorschüsse (§ 26 Abs. 8 EWPBG) auf Verlangen eines Wohnungseigentümers
Informationen (§ 26 Abs. 7 EWPBG) unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG oder § 11 Abs. 4 Satz 1 EWPBG

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