Maßnahme | wann |
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Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 12a Abs. 7 StromPBG) | im Rahmen der Jahresabrechnung |
Anpassung Vorschüsse (§ 12a Abs. 8 StromPBG) | auf Verlangen eines Wohnungseigentümers |
Informationen (§ 12a Abs. 7 StromPBG) | unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG |
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