Maßnahme wann
Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 12a Abs. 7 StromPBG) im Rahmen der Jahresabrechnung
Anpassung Vorschüsse (§ 12a Abs. 8 StromPBG) auf Verlangen eines Wohnungseigentümers
Informationen (§ 12a Abs. 7 StromPBG) unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG

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