Maßnahme | wann |
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Weitergabe der Entlastung und Ausweisung (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) | im Rahmen der Abrechnung |
Anpassung bereits erhöhter Vorauszahlungen (§ 12a Abs. 2 StromPBG) | grundsätzlich unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG |
Informationen (§ 12a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StromPBG) | unverzüglich nach Zugang der Informationen nach § 12 Abs. 2 StromPBG |
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