Rz. 561

Steuerliche Gewinnermittlungsregeln. Zwar setzt das englische Recht für die steuerliche Gewinnermittlung auf der handelsrechtlichen Gewinnermittlung auf und ermittelt im Wege einer steuerlichen Überleitungsrechnung hieraus das steuerpflichtige Einkommen. Ein gesetzliches Maßgeblichkeitsprinzip wie im deutschen Recht existiert jedoch nicht. Die Realisation von Einkünften und Verbindlichkeiten folgt dem Realisationsprinzip, d.h., entsprechend der deutschen Vorstellung gelten Einkünfte als zugeflossen und Verbindlichkeiten als realisiert, wenn der Schuldner in einer Leistungsbeziehung seinerseits die Leistungshandlung ausgeführt hat. Weitgehende Ähnlichkeiten mit der deutschen Technik der Gewinnermittlung bestehen im Hinblick auf das Erfordernis einer jährlichen Inventarisierung des Umlaufvermögens, der Unterscheidung zwischen Bestands- und Ertragskonten in der Buchführung, der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens bei der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Beachtung wesentlicher handelsrechtlicher Vorgaben wie des Vorsichtsprinzips und des Periodizitätsprinzips.

 

Rz. 562

Abzugsbeschränkungen für Betriebsausgaben. Es existieren gesetzliche Abzugsbeschränkungen für bestimmte Aufwendungen, die das Einkommen nicht mindern dürfen. Hierzu zählen z.B. Entnahmen und Aufwendungen, die nicht ausschließlich für den Zweck des Geschäftsbetriebs getätigt werden. Problematisch in diesem Bereich ist eine starke Kasuistik, die innerhalb der Bestimmung von nicht abzugsfähigen Investitionsaufwendungen (Anschaffungskosten) und laufenden Betriebsausgaben Abgrenzungsprobleme schafft. Schwierig ist die Abgrenzung etwa von Erhaltungsaufwendungen und (ursprünglichen oder nachträglichen) Anschaffungs- und Herstellungskosten, von bestimmten nichtabzugsfähigen Aufwendungen wie Reisekosten, Bewirtungsaufwendungen, Schadensersatzverpflichtungen, Rechts- und Beratungskosten, Mietzahlungen, Personalaufwendungen, Bewirtungskosten, Geldbußen, Schäden durch Unterschlagungen und Abschreibungen auf wertgeminderte Forderungen. Besonderheiten bestehen auch für Zins- und Lizenzzahlungen, die bei der Gesellschaft zu Quellensteuerabzügen (charges on income) führen und nur als Einkommen des Empfängers verstanden werden, so dass die Ltd. als Leistender ausschließlich die abgeführte Quellensteuer mit ihrem steuerpflichtigen Einkommen verrechnen kann.

 

Rz. 563

Steuerliche Abschreibungen. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden nicht nach den handelsrechtlichen Grundsätzen abgeschrieben. Vielmehr sind nach einer speziellen gesetzlichen Grundlage (dem Capital Allowances Act) eigenständige steuerliche Abschreibungen zu ermitteln und abzuziehen, da Abschreibungen nach englischer Sicht der Berücksichtigung eines ratierlichen Substanzverlusts des Gegenstands dienen, der sich auf den Veräußerungs- oder Entnahmegewinn des Wirtschaftsguts auswirkt. Hier ist zunächst zu bestimmen, ob ein Wirtschaftsgut zur Abschreibung dem Grunde nach berechtigt, wobei sehr unübersichtliche Regelungen im Bereich der Gebäudeabschreibung existieren. Es gibt folgende Arten von Capital Allowances:[91]

 
Art der Abschreibung Anwendungsbereich Mechanismus

Annual Investment Allowance

= Sonderabschreibung
Anlagen und Maschinen Vollabschreibung im ersten Jahr nach Anschaffung oder Herstellung in den zulässigen Fällen

Writing Down Allowance (WDA)

= Regelabschreibung
Anlagen und Maschinen; Renovierungskosten bei Gewerbeflächen Satz: 8–18 %, je nach WG; es wird innerhalb eines Sammelpostens (Pools) abgeschrieben

First Year Allowance (FYA)

= Sonderabschreibung
Anlagen und Maschinenanlagen Weitere Form der Vollabschreibung im Jahr des Erwerbs für bestimmte WG

Initial Allowance (IA)

= Sonderabschreibung
Renovierung von Gewerbeflächen Vollabschreibung im Erstjahr für bestimmte Aufwendungen
 

Rz. 564

Behandlung von Dividenden und anderen Ausschüttungen. CTA 2010 hat für Ausschüttungen an englische Körperschaften (von ausländischen und englischen Gesellschaften) ab dem 1.7.2009 ein Schachtelprivileg eingeführt. Die Regelungen sind komplex, da das Privileg von der Größe der empfangenden englischen Gesellschaft und der Art der Ausschüttung abhängig ist. Aus diesem Grunde werden die Regelungen zu CFC-companies (englische Hinzurechnungsbesteuerung) an dieser Stelle nicht dargestellt, da für sie ein schmaler Anwendungsbereich verbleibt und diese gegenwärtig Gegenstand eines gesetzlichen Änderungsverfahrens sind. Das Schachtelprivileg soll zudem auf Fälle der steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr (capital distributions) ausgeweitet werden, die als Veräußerungsgewinne behandelt werden.

 

Rz. 565

Betriebsaufgabe. Im Fall der Betriebsaufgabe oder Auflösung der Gesellschaft bestehen besondere Einkommensermittlungsvorschriften für den Betriebsaufgabegewinn oder -verlust. Die Registrierung einer Ltd. als unlimited company wird nur als Wechsel des Rechtskleides, nicht aber als Fall der Betriebsaufgabe angesehen.

 

Rz. 566

Verluste. Negative Einkünfte einer Einkunftsquelle werden nicht per se als negative gewerbliche...

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