Rz. 205

Gewinne und Rücklagen werden von den meisten Ltd.s aus verschiedensten Gründen kapitalisiert. Die Mustersatzung in Table A, Art. 36 sieht dies vor, wenn eine Gesellschaft ihr Kapital erhöhen möchte, um sich anschließend als plc neu registrieren zu lassen, oder um im Vorgriff auf eine Kapitalerhöhung an neue Gesellschafter die Verwässerung von Anteilen der bisherigen Gesellschafter zu verhindern, sowie schlicht zur bilanziellen Umstrukturierung von kapitalisierten Rücklagen in Nominalkapital.

 

Rz. 206

Im Gesetz ist in Sec. 835 Abs. 3 CA 2006 vorgesehen, dass dies durch Umwandlung von Gewinnen in Nominalkapital oder die Kapitalisierung der Gewinnrücklagen und auch der zum geschützten Kapital zählenden Rücklagen für Aufgelder (share premium account) oder für einziehbare Anteile (capital redemption reserve) möglich ist. Voraussetzung ist weiter, dass das genehmigte Kapital noch nicht ausgeschöpft ist. Die Kapitalisierung von Gewinnen führt dazu, dass diese Gewinne für die Zukunft nicht mehr als ausschüttbare Gewinne angesehen werden können.

 

Rz. 207

Werden Bonusanteile ausgegeben, so sind diese in derselben Höhe und in derselben Art und Weise wie Dividenden auszugeben. Das bedeutet, dass es auf die Beteiligung am Nominalkapital ankommt (Table A, Art. 30 Abs. 4).

 

Rz. 208

Haben die Geschäftsführer beschlossen, Bonusanteile auszugeben, müssen sie eine Gesellschafterversammlung einberufen. Die Ladung zu dieser Gesellschafterversammlung muss 14 Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung bei den Gesellschaftern sein. Soll eine kürzere Ladungsfrist vorgesehen sein, muss jeder Gesellschafter schriftlich auf die längere Ladungsfrist verzichten.

 

Rz. 209

In der Gesellschafterversammlung ist die Ausgabe von Bonusanteilen mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

 

Rz. 210

Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung müssen die Bonusanteile nach den für die Ausgabe von aufgezahltem Kapital geltenden Vorschriften ausgegeben werden. Insbesondere sind Anteilszeichnungsverträge abzuschließen, neue Anteilszertifikate auszugeben und das Gesellschafterbuch zu aktualisieren.

 

Rz. 211

Dem Register ist diese Änderung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

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