Rz. 118

Gründungskapital ist das genehmigte Kapital, nicht das ausgegebene Kapital. Ein gesetzliches Mindestkapital ist nicht erforderlich, es muss jedoch mindestens ein Geschäftsanteil mit einem damit verbundenen Nennwert ausgegeben werden (Sec. 542 CA 2006, siehe Rdn 267 ff.), wobei die Währung frei gewählt werden kann. Eine Ltd. kann also als Ein-Mann-Ltd. im Extremfall mit der Ausgabe von einem Anteil zu 1 penny GBP gegründet werden (Sec. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Buchst. b) CA 2006). Ergänzend verlagern Sec. 9 Abs. 4 und Sec. 10 CA 2006 die Pflichtangaben in das statement of capital and initial shareholdings (Sec. 32 Abs. 1 Buchst. g) CA 2006), das für die Gründung zwingend im Vordruck IN01 vorzulegen und nach der Gründung bei jeder Anteilsausgabe fortzuschreiben ist. Dieses statement muss übereinstimmen mit den Angaben in den Articles, welche u.a. vorgeben, über welche Anteilsklassen die Gesellschaft verfügt. Im Einzelnen sind im statement anzugeben, wie viele Anteile an wen (mit Anschriften) ausgegeben werden, welchen Nominalwert diese Anteile insgesamt haben und welcher Gesellschafter wie viele Anteile zeichnet, wenn mehrere Anteilsklassen bestehen die Anzahl, die mit den Anteilen verbundenen Sonderrechte und der Nominalbetrag aller Anteile der jeweiligen Anteilsklasse und welcher Betrag des Kapitals bei Gründung eingezahlt wird.

 

Rz. 119

Das Nominalkapital der Gesellschaft muss bei einer Ltd. auch gem. Sec. 542 Abs. 3 CA 2006 nicht in englischen Pfund bestehen. Zwar sieht das englische Gesellschaftsrecht einen Anteil in britischen Pfund als nicht wesensgleich mit einem Anteil der Gesellschaft in einer anderen Währung an. Unter dem CA 2006, Sec. 622 kann bei der Ltd. nach der Gründung die Währung des Nominalkapitals durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden.

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