Leitsatz

  • Ausnahmsweise kann sich aus der Treuepflicht der Eigentümer ein Anspruch ergeben, dass ein solcher Grillplatz vor einem Schlafzimmerfenster zu entfernen ist
  • Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Feststellungsantrages, dass ein Miteigentümer nicht berechtigt sei, einen Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen und entsprechend auszubauen
 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG; § 242 BGB; § 256 ZPO

 

Kommentar

1. Von Anfang an- wie lange blieb in der Entscheidung unerwähnt- befand sich im gemeinschaftlichen Garten einer Anlage mit 2 Wohnungen unmittelbar vor dem Schlafzimmerfenster der EG-Wohnung ein mit Platten belegter Sitz- und Grillplatz, ausgestattet mit gemauertem Grillkamin, 1 Tisch mit 2 Bänken aus massivem Holz sowie einer aus Holzbalken bestehenden und teilweise mit Kunststoffwellplatten überdachten Pergola (sanierungsbedürftig).

Während der Entfernungs- und Entsorgungsantrag des Grillplatzes vom AG und LG zurückgewiesen wurden, musste vom Senat die Sache auf Rechtsbeschwerde der Antragsteller zum Zwecke weiterer Aufklärung an das LG zurückgewiesen werden.

2. Möglicherweise ist der Anspruch auf Beseitigung der Grillplatzausstattung nach § 242 BGB begründet.

Auch wenn im Aufteilungsplan der Grillplatz unmittelbar vor dem Schlafzimmer der Antragstellerseite nicht ausgewiesen wurde, wird auch das Vertrauen der Erwerber von Wohnungseigentum auf den äußeren Bestand und den baulichen Zustand der Wohnanlage im Zeitpunkt der Eigentumsbegründung gestützt. Die Entfernung einer solchen baulichen Einrichtung ist in der Regel wegen des damit verbundenen Entzuges der Nutzungs-möglichkeit auch von der Zustimmung der übrigen Eigentümer im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 14 Nr. 1 WEG abhängig.

Aus dem Gemeinschaftsverhältnis ( § 10 Abs. 1 WEG) ergeben sich jedoch Schutz- und Treuepflichten der Eigentümer untereinander, die auch einen Änderungsanspruch des bestehenden Zustandes rechtfertigen können, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem bestehenden (rechtmäßigen) Zustand als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Dies kann auch im vorliegenden Fall bedeutsam werden (vgl. BayObLG, NZM 1999, 29). Insoweit hat sich das LG mit dieser Frage noch nicht erschöpfend auseinandergesetzt. Ein solcher Grillplatz ist mit Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen verbunden; unmittelbar vor einem Schlafzimmer kann dies besonders störend sein. Lassen sich im Garten andere, weniger störende Lösungsmöglichkeiten für einen Grillplatz finden, könnte jedenfalls der Antrag auf Zustimmung zur Entfernung von seiner jetzigen Stelle begründet sein. Zu fragen ist auch, ob es tatsächlich zutrifft, dass die Einrichtungsgegenstände des Grillplatzes zwischenzeitlich verrottet seien; dabei spielt auch die Frage der Nutzung eine Rolle, ebenso der Kostentragung für die geforderte Beseitigung.

3. Ist überdies Feststellung beantragt, dass der Antragsgegner (Miteigentümer) nicht berechtigt sei, den Speicher des Hauses zu Wohnzwecken zu nutzen und entsprechend auszubauen, muss das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO bejaht werden, wenn der Antragsgegner allein zuletzt erklärt habe, dass er das Dachgeschoss "im Moment" noch nicht als Wohnraum nutzen wolle und er eine solche Nutzung als Wohnraum erst vorzunehmen beabsichtige, wenn die aus seiner Sicht von Antragstellerseite geschuldete Zustimmung - notfalls auf gerichtlichem Wege - eingeholt sei. Daraus ergibt sich, dass sich der Antragsgegner eines Anspruches gegen den Antragsteller berühmt, den Speicher als Wohnraum nutzen zu dürfen. Damit besteht auch ein rechtliches Interesse der Antragstellerseite an alsbaldiger Feststellung, ob ein solcher Anspruch besteht. Über die Begründetheit des Feststellungsantrages hat deshalb das LG ebenfalls noch zu verhandeln und zu entscheiden.

4. Geschäftswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren DM 20.000,-

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.05.2001, 2Z BR 62/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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