Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigung eines Grillplatzes als bauliche Veränderung. Einschränkung durch Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache. Beseitigung und Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entfernung eines Grillplatzes stellt in der Regel eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.
2. Die Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander können den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen, daß eine bauliche Anlage (hier: Sitz- und Grillplatz vor dem Schlafzimmerfenster) entfernt wird, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem gegenwärtigen Zustand als grob unbillig erscheinen lassen.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 23017/00) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 189/00) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 12. März 2001 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Den Antragstellern gehört die Erdgeschoßwohnung. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung im 1. Obergeschoß und der Speicher. An der Schmalseite des Hauses ist ein Gartenstück den Antragstellern zur Sondernutzung zugewiesen; der restliche Garten, darunter auch die unmittelbar vor dem Wohn- und Schlafzimmer der Antragsteller liegende Grundstücksfläche, dient der gemeinschaftlichen Nutzung.
Unmittelbar vor dem Schlafzimmer der Antragsteller befindet sich ein bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhandener, mit Platten belegter Sitz- und Grillplatz. Dieser war zu jener Zeit und ist noch heute ausgestattet mit einem gemauerten Grillkamin, einem Tisch und zwei Bänken aus massivem Holz sowie einer aus Holzbalken bestehenden und teilweise mit Kunststoffwellplatten überdachten Pergola. Außerdem befinden sich an den Wänden drei hölzerne Wagenräder.
Die Antragsteller behaupten, die Ausstattung des Grillplatzes sei verrottet. Außerdem sei es äußerst störend, daß sich der Grillplatz unmittelbar vor ihrem Schlafzimmer befinde. Sie sind der Auffassung, die Grillplatzausstattung müsse ersatzlos entfernt werden. Weiterhin tragen die Antragsteller vor, der Antragsgegner habe zwar erklärt, den auch in der Teilungserklärung als solchen bezeichneten Speicher im Moment noch nicht als Wohnraum nutzen zu wollen. Der Antragsgegner berühmte sich aber eines notfalls gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs, den Speicher zu Wohnzwecken nutzen zu dürfen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten zuzustimmen, daß die Pergola mit faulendem Holz, die Abdeckung mit den Kunststoffwellplatten, der Grillkamin mit Brüstungsmauer, die massiven 2 m langen Holzbänke und der massive 1,1 m breite und 2 m lange Holztisch einschließlich der drei verfaulenden Holzwagenräder entfernt und entsorgt werden. Außerdem haben sie beantragt festzustellen, daß der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Speicher zu Wohnzwecken zu nutzen und entsprechend auszubauen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.11.2000 die Anträge abgewiesen. Das Landgericht hat am 12.3.2001 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beseitigung der zum Grillplatz gehörenden Gegenstände könne nicht verlangt werden, weil ein Anspruch auf ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf die Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes, also auch auf den Ersatz reparaturunfähiger Teile, gerichtet sei. Gerade dies wollten die Antragsteller aber nicht. Diese müßten den Grillplatz als solchen auch hinnehmen, weil er bereits bei Begründung des Wohnungseigentums vorhanden gewesen sei. Dies sei den Antragstellern bei Erwerb des Wohnungseigentums bekannt gewesen.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, weil das Feststellungsinteresse fehle. Der Antragsgegner habe nämlich ausdrücklich erklärt, das Dachgeschoß derzeit und auch in Zukunft nicht ohne vorherige Zustimmung der Antragsteller nutzen zu wollen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Antragsteller haben, was durch das Landgericht aufzuklären ist, möglicherweise einen Anspruch auf Beseitigung der Grillplatzausstattung nach § 242 BGB.
(1) Die Beseitigung des Grillplatzes durch Entfernung der in dem Antrag genannten Gegenstände stellt – ebenso wie die Errichtung eines solchen (Staudinger/Bub § 22 Rn. 149) – eine b...