Leitsatz

Entfernung wilden Weins an der Fassade ("Fassadengrün") als nachteilige bauliche Veränderung

 

Normenkette

§§ 14, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ein Eigentümerbeschluss, das vorhandene Fassadengrün (wilder Wein) an der Rückseite eines Hauses zu entfernen und auch in Zukunft die Entstehung jeglichen Fassadengrüns im Hinblick auf den ungünstigen Kosten- und Nutzeneffekt sowie drohenden Streit mit Nachbareigentümern sofort zu unterbinden, hat eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zum Inhalt. Eine solche Maßnahme geht im Gegensatz zu reinen Pflegemaßnahmen des Rückschnitts von Weinlaub (vgl. hierzu OLG Saarbrücken v. 10.10.1997, 5 W 60/97, ZMR 1998, 50) über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus und erfordert deshalb Allstimmigkeit. Durch die endgültige Entfernung des wilden Weins wird die Ästhetik der gartenseitigen Fassade nachhaltig verändert, wie dies die Lichtbilder zeigen. Aus objektiver Sicht ist hier eine Beeinträchtigung zu bejahen, weil die Entfernung der Begrünung bei gleichzeitigem Verbot jeglichen Fassadengrüns für die Zukunft durchaus jedenfalls optisch als Beeinträchtigung empfunden werden kann.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2004, I-3 Wx 298/04OLG Düsseldorf v. 17.12.2004, I-3 Wx 298/04, NZM 4/2005, 149

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