An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Klage

des/der Herrn / Frau …

- Kläger/in -

Prozessbevollmächtigte/r: …

gegen

die ..., vertreten durch ...,

- Beklagte/r -

(Prozessbevollmächtigte/r: …)

wegen: Entfristung

vorläufiger Streitwert: ... EUR

Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch Arbeitsvertrag vom ... bis zum ... befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
  2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Begründung:

I.

Der Kläger wurde am ... geboren. Er ist verheiratet und hat eine Unterhaltsverpflichtung.

Der Kläger ist seit dem ... bei der Beklagten als ... beschäftigt.

Zunächst ist zwischen den Parteien am ... ein befristeter Arbeitsvertrag vom ... bis zum ... geschlossen worden.

Beweis: Arbeitsvertrag vom ... – Anlage K 1

Sodann ist mit Arbeitsvertrag vom ... ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis vom ... bis zum ... aufgrund ... vereinbart worden.

Beweis: Arbeitsvertrag vom ... – Anlage K 2

Schließlich schloss der Kläger mit der Beklagten am ... einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom ... bis zum ... .

Beweis: Arbeitsvertrag vom ..... – Anlage K 3

Am ... teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde.

Der Kläger erhält ein monatliches Bruttogehalt von ... EUR.

Beweis: Gehaltsabrechnungen - Anlage K 4

Zum Zeitpunkt des vereinbarten Befristungstermins bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

Alternativ

Oder:

Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand bereits am ... Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

II.

Das Arbeitsgericht ... ist örtlich zuständig, da der Arbeitsort des Klägers ... war.

III.

Der zwischen den Parteien geschlossene befristete Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Befristung unwirksam.

Der befristete Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG.

Hier erfolgte die Befristung kalendermäßig bestimmt bis zum ... .

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum ... bedurfte eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG. Ein solcher hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am ... nicht vorgelegen.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht durch Sachgründe gerechtfertigt, die in § 14 Abs. 1 TzBfG aufgeführt werden.

Auch liegt keine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG vor.

Ein sachlicher Grund ist auch nicht aus Altersgründen entbehrlich. Die klägerische Partei ist noch keine 52 Jahre alt, so dass die Anwendung des § 14 Abs. 3 TzBfG ausscheidet.

Auch ist keiner der sonstigen Befristungsgründe, wie sie in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung entwickelt wurden, vorliegend erfüllt.

Weiterer Sachvortrag und Beweisantritt bleibt vorbehalten.

(elektronisch signiert)

............
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
 
 

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