Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Berlin und Brandenburg, 15.11.2019 (AVE-Anfang: 04.02.2020; AVE-Ende: 31.12.2022)
Nummer: 0640013.00044
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Elektrohandwerk
Tarifgebiet: Berlin und Brandenburg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte
Datum: 15. November 2019
Vorgänger: 06413.035
AVE
AVE Anfang 04. Februar 2020
AVE Ende 31. Dezember 2022
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 06. Mai 2020
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektro- und Informationstechnische Handwerke
Vom 17. März 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich Anlage A und Protokollnotiz zur Anlage A vom 15. November 2019
- kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2022 -
abgeschlossen zwischen
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin, und
dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen und Informationstechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg, Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin,
mit Wirkung vom 4. Februar 2020 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder Informationselektronik oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer bzw. Angestellte), die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifansatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet. Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende Regelung gem. § 8 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und gilt auch für den Fall der Überlassung dieser Arbeitnehmer an andere Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgender Einschränkung:
Soweit der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 17. Januar 2019 (vgl. Bekanntmachung BAnz AT 11.12.2019 B1) höhere Mindestentgelte vorsieht, gehen diese den Entgeltgruppen E 1 und E 2 vor.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektro- und Informationstechnische Handwerke
Vom 1. April 2020
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektro- und Informationstechnischen Handwerken der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich Anlage A und Protokollnotiz zur Anlage A vom 15. November 2019
- kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2022 -
abgeschlossen zwischen
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin, und
dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen...