Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Berlin und Brandenburg, 25.06.2015 (AVE-Antrag: 01.01.2016)
Nummer: 06413.035
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Elektrohandwerk
Tarifgebiet: Berlin und Brandenburg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte
Datum: 25. Juni 2015
Vorgänger: 06413.033
Nachfolger: 0640013.00044
AVE
AVE Antrag 01. Januar 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Dezember 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektrohandwerke
Vom 26. November 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich Anlage A und Protokollnotiz zu Anlage A vom 24. Juni 2015
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2019 –
abgeschlossen zwischen
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin, und
dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg, Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin,
mit Wirkung vom 1. Januar 2016 mit der weiter unten stehenden Einschränkung und dem Hinweis für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer bzw. Angestellte), die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifansatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet. Dieser Tarifvertrag ist eine abweichende Regelung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und gilt auch für den Fall der Überlassung dieser Arbeitnehmer an andere Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Informationstechniker- Handwerks (Nummer 19 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung).
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgendem Hinweis:
Soweit ein bundesweit für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken für außerhalb des Betriebs erbrachte Tätigkeiten höhere Mindestentgelte vorsieht, bleiben diese unberührt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektrohandwerke
Vom 19. November 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg einschließlich Anlage A und Protokollnotiz zu Anlage A vom 24. Juni 2015
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2019 –
abgeschlossen zwischen
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, ...