Entgelt-TV, Elektrohandwerk, Berlin und Brandenburg, 28.08.2013 (AVE-Anfang: 01.01.2014; AVE-Ende: 31.12.2015)
Nummer: 06413.033
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Elektrohandwerk
Tarifgebiet: Berlin und Brandenburg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte
Datum: 28. August 2013
Nachfolger: 0614.035
AVE
AVE BE
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2015
AVE BB
AVE Anfang 01. Januar 2014
AVE Ende 31. Dezember 2015
Fundstellen: für BE: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2014
für BB: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektrohandwerke
Vom 27. Januar 2014
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 28. August 2013 einschließlich der Anlage A und der Protokollnotiz zur Anlage A
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2015 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berlin, und dem Landesinnungsverband der Elektrotechnischen Handwerke Berlin/Brandenburg, Wilhelminenhofstraße 75, 12459 Berlin,
mit Wirkung vom 1. Januar 2014 mit der weiter unten stehenden Einschränkung und dem Hinweis für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortnetz- und Kabelbau befasst sind oder Elektromaschinenbau oder – bezogen auf solche Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen anbieten;
persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (gewerbliche Arbeitnehmer bzw. Angestellte), die weder in einem Ausbildungsverhältnis stehen noch in betrieblichen Funktionen tätig sind, deren Vergütung um mehr als 20 % den Tarifsatz der höchsten Entgeltgruppe überschreitet. Der Tarifvertrag ist eine abweichende Regelung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 und § 9 Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und gilt auch für den Fall der Überlassung dieser Arbeitnehmer an andere Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Informationstechniker-Handwerks (Nummer 19 der Anlage A zu § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung).
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Entgeltgruppen E 1 und E 2 mit folgendem Hinweis:
Für Tätigkeiten, die außerhalb des Betriebes erbracht werden, bleiben höhere Mindestentgelte des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 4. März 2010 (siehe Bekanntmachung vom 16. Dezember 2013, BAnz AT 23.12.2013 B2) unberührt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen des Landes Berlin
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Elektrohandwerke
Vom 30. Januar 2014
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Brandenburg
der Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer in den Elektrohandwerken der Länder Berlin und Brandenburg vom 28. August 2013 einschließlich der Anlage A und der Protokollnotiz zur Anlage A
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2015 –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Berlin-Brandenburg-Sachsen, Alte Jakobstraße 149, 10969 Berl...