Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 (AVE-Anfang: 01.08.2016; AVE-Ende: 31.07.2018)

Nummer: 20010.076

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 20. April 2016

Vorgänger: 20010.071

AVE
AVE Anfang 01. August 2016
AVE Ende 31. Juli 2018

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 13. Oktober 2016

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

Vom 20. September 2016

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen

der Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2016 mit den Protokollnotizen 1 und 2 aus dem Entgelttarifvertrag vom 17. Juli 2002 in ihrer Fassung vom 20. April 2016

– in Kraft getreten am 1. Mai 2016, erstmals kündbar mit einmonatiger Frist zum 31. Juli 2018 –,

abgeschlossen zwischen

dem Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V., Hammer Landstraße 45, 41460 Neuss,

und

der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Willstätterstraße 13, 40549 Düsseldorf,

mit Wirkung vom 1. August 2016,

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen.

fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst.

persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende der unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten.

Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in den Anlagen abgedruckt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:

  1. Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 4 bis 9 und "Freie Vereinbarung" sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen,

    a) die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Entgelttarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen ist;
    b) die in die Handwerksrolle eingetragen sind und mittelbares oder unmittelbares Mitglied in einem tarifschließenden Landesinnungsverband des Lebensmittelhandwerks (des Bäckerhandwerks, des Konditorenhandwerks oder des Fleischerhandwerks) sind;
    c) des Speiseeisherstellerhandwerks, die Mitglied im Verband der italienischen Speiseeishersteller e.V. (UNITEIS) sind.
  3. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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