Leitsatz
Ein wichtiger Grund zur Entlassung des Testamentsvollstreckers aus dem Amt liegt u.a. dann vor, wenn begangene Pflichtverletzungen zu berechtigtem Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung münden. Die testamentarische Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Nachfolgers kann in diesem Falle hinfällig sein.
Sachverhalt
Die Erben verlangen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus seinem Amt, da er Anlass zu berechtigtem Misstrauen in seine unparteiliche Amtsführung gegeben habe. Er war unter anderem von der Erblasserin mit der Verwaltung ihres Berliner Grundbesitzes, so der Verwaltung von Mietshäusern, betraut worden und hatte selbst ein unentgeltliches, lebenslanges Wohnrecht eingeräumt bekommen.
Die Erben tragen vor, der Testamentsvollstrecker habe Kautionen von Mietern unberechtigt entnommen und er führe zu dem Zweck auch mehrere Konten, zwischen denen das Geld hin- und hertransferiert werde. Ferner habe er 10.000 DM ohne Beleg vom Hauskonto abgehoben und sich eine von einer gemeinsamen Vereinbarung mit den Erben abweichende Erhöhung seines Verwalterhonorars genehmigt.
Entscheidung
Der Testamentsvollstrecker kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen werden, so auch bei einem auf Tatsachen beruhendem Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat. Einen wichtigen Grund, der eine Entlassung rechtfertigt, hat das Gericht in der Handhabung der Mietkautionen durch den Testamentsvollstrecker gesehen. Dieser hat die Kautionen nicht, wie gesetzlich vorgesehen, auf getrennten verzinslichen Sparbüchern angelegt, sondern auf ein Konto eingezahlt, von dem er sich "Überschüsse" genehmigte, die ihm nicht zustanden.
Ferner hat er die Berechnung seiner Vollstreckervergütung entgegen der getroffenen Vereinbarung mit den Erben als berechtigt dargestellt. Er hat damit eigenmächtig versucht, sein Honorar durch eine Abänderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen.
Auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Entlassung aus dem Amt ist zu prüfen, ob nicht überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen. Die lange Zeitspanne, die der Verwalter bereits in seiner Funktion tätig war, vermag die dabei zu Tage getretenen Pflichtwidrigkeiten jedoch nicht aufzuwiegen, so dass die Entlassung vorzunehmen ist.
Dem Testamentsvollstrecker war auch nicht mehr die Gelegenheit zur Ernennung eines Nachfolgers zu geben, wie dies das Testament vorgesehen hatte. Auf Grund der begangenen Verfehlungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Recht dem Vollstrecker noch zustehen sollte.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 09.07.2008, 31 Wx 003/08