Normenkette

§ 28 Abs. 5 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

Die Feststellung, ob der Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters auch die Genehmigung der Jahresabrechnung enthält, obliegt dem Tatrichter in der 1. bzw. 2. Instanz.

Beweiswürdigung und Auslegung des Tatrichters sind im Rechtsbeschwerdeverfahren - also der 3. Instanz - nur beschränkt nachprüfbar.

Grundsätzlich besteht zwischen der Entlastung eines Verwalters und der Genehmigung der Jahresabrechnung ein innerer Zusammenhang, so dass ein Entlastungsbeschluss gleichzeitig auch die Genehmigung der Jahresrechnung enthält. Es obliegt jedoch dem Tatrichter festzustellen, ob Umstände vorliegen, die eine gegenteilige Auslegung des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Verwalters rechtfertigen. Wollten die Eigentümer in einem Abrechnungsbeschluss nicht gleichzeitig eine Jahresabrechnung (einschl. jeweiliger Heizkostengesamtabrechnungen) genehmigen und ist in der diesbezüglichen Beweiswürdigung und Auslegung des Tatrichters kein Rechtsfehler zu erkennen, so ist das Rechtsbeschwerdegericht an eine solche rechtsfehlerfreie Würdigung gebunden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 13.03.1986, BReg 2 Z 113/85)

Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Die Entscheidung beweist erneut, dass Verwalter und Eigentümer klarstellend zwischen Entlastung des Verwalters und Genehmigung der Abrechnung unterscheiden sollten (möglichst über zwei getrennte Beschlussfassungen zu getrennten Tagesordnungspunkten). Dann können solche Auslegungsstreitigkeiten und unnötige Verfahren vermieden werden!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?