Leitsatz
Wenn der Versicherer in der Fahrzeugversicherung im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Höchstentschädigung bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt, ist eine solche Klausel nicht nach § 9 AGBG unwirksam (§ 13 Nr. 5 AKB 4/97).
Normenkette
§ 13 Nr. 5 AKB 4/97
Sachverhalt
Der Kl. nahm die Bekl. wegen der Beschädigung seines Kfz bei einem Verkehrsunfall auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch. Er hatte von der Kl. zunächst Zahlung von 30.000 DM verlangt, seine Forderung aber im Verlauf des ersten Rechtszuges auf 25.390 DM reduziert und seine Schadenberechnung auf das Gutachten des Sachverständigen K. gestützt, der die Reparaturkosten unter Berücksichtigung der für Wertverbesserungen "Neu für Alt" vorzunehmenden Abzüge mit 26.040 DM brutto angegeben hat.
Die Bekl. verweigerte den Versicherungsschutz und hat sich wegen einer Obliegenheitsverletzung des Kl. für leistungsfrei gehalten und außerdem unter Hinweis auf § 13 Nr. 5 AKB 4/97 die Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt bestritten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte hinsichtlich der Leistungsverweigerung Erfolg, und hinsichtlich der Entschädigungsleistung wurde die Bekl. verpflichtet, für die Beschädigung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe von 20.350 DM zu zahlen.
Entscheidung
Als Entschädigungsleistung kann nach der Entscheidung des OLG der Kl. nur einen Betrag von 21.000 DM abzüglich des Selbstbehalts von 650 DM = 20.350 DM verlangen und nicht - wie beantragt - eine Entschädigung in Höhe der vom Sachverständigen kalkulierten (fiktiven) Reparaturkosten abzüglich des Selbstbehalts.
Nach § 13 Nr. 5 der AKB der Bekl., Stand 1.4.1997, sei "bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt … die Höchstentschädigung … auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert beschränkt". Gegen entsprechenden Nachweis ersetze der Versicherer bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs … Da der Kl. bezüglich der Reparatur des Kfz keine Rechnung vorgelegt habe und auch vor dem Senat erklärt habe, dass er dies nicht könne, könne er als Entschädigung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen, die die Parteien im Senatstermin übereinstimmend mit 21.000 DM brutto angegeben hätten.
An der Wirksamkeit der oben genannten Klausel in den AKB der Bekl. habe der Senat auch im Hinblick auf § 9 AGBG keine Bedenken. Ein Versicherer sei berechtigt, seine Leistungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit zur fiktiven Schadenberechnung zu begrenzen. Solche Klauseln stünden mit § 1 VVG, § 55 VVG und § 249 BGB in Einklang. Nach der o.a. Klausel werde der vom Versicherten tatsächlich entstandene Schaden bei Durchführung einer Reparatur ersetzt, wenn auch nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung einer "Fachwerkstatt", wobei dieser Begriff der Auslegung fähig sei. § 13 Nr. 5 AKB beinhalte insoweit nur eine vorläufige Regelung bis zum Nachweis der durchgeführten Reparatur. Nur bei der abstrakten Schadenabrechnung werde die Versicherungsleistung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Kfz beschränkt, wenn die Wiederherstellungskosten diese Differenz übersteigen. Nur für diesen Fall und nicht generell sei die abstrakte Abrechnung nach Wiederherstellungskosten ausgeschlossen. Eine solche Beschränkung beinhalte keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 9 AGBG, da sie den Versicherten nicht schlechter stelle, als es die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 249 ff. BGB für den Geschädigten regelten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1999, 20 U 1/99