Leitsatz
Das Erstbeschwerdegericht muss über einen neuen Antrag entscheiden, sofern dieser der Vorinstanz bei der Entscheidung über die Nichtabhilfe vorgelegen hat. Die Erbausschlagung des überlebenden Ehegatten führt nicht zur Unwirksamkeit eines Erbvertrages, wenn Ehegatten sich einander gegenseitig zu unbeschränkten alleinigen Erben eingesetzt und darüber hinaus keine Regelungen zur weiteren Erbfolge getroffen haben.
Sachverhalt
Die Erblasserin und ihr Ehemann schlossen einen Erbvertrag, mit welchem sie alle zuvor errichteten letztwilligen Verfügungen aufhoben, und setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Vertrag enthält die Enterbung der Tochter und Erbfolgebestimmungen nach dem Überlebenden zugunsten ihrer Brüder. Nachdem der Ehemann die Erbschaft ausgeschlagen hatte, beantragte die Tochter einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dies wurde vom NachlG abgelehnt, woraufhin sie beantragte, das AG zur Erteilung eines Teilerbscheins in Höhe ihres vermeintlichen Erbteils von 1/3 anzuweisen. Das AG half nicht ab und legte die Sache dem LG vor, das die Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
Entscheidung
Auch die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht kann grundsätzlich nur über den beim NachlG zuletzt gestellten Antrag entscheiden. Es muss daher einen in der Beschwerdeinstanz gestellten neuen Antrag unbeachtet lassen. Liegt der neue Antrag jedoch dem NachlG bereits vor der Entscheidung über das Rechtsmittel vor, so ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, auch über diesen Antrag zu entscheiden. Eine Zurückverweisung war trotz des Verlustes einer Tatsacheninstanz hier nicht geboten, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen.
Der Umstand, dass der Ehemann die Erbschaft ausgeschlagen hat, führt nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrages bzw. zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Hierfür sprechen die erbvertraglichen Erbfolgebestimmungen nach dem Überlebenden wie insbesondere auch die erbvertragliche Regelung, dass der Überlebende berechtigt sein sollte, über das Vermögen zu Lebzeiten beliebig zu verfügen. Die Ausschlagung der Erbschaft hat eine entsprechende Verfügungswirkung. Denn mit der Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft als nicht an den Ausschlagenden erfolgt, § 1953 Abs. 1 BGB. Die Erbschaft fällt damit demjenigen zu, der bei Vorversterben des Ausschlagenden berufen sein würde, § 1953 Abs. 2 BGB. Da laut Erbvertrag nicht die Beschwerdeführerin, sondern ein Dritter gem. § 1953 Abs. 2 BGB berufen ist, war die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007, I-3 Wx 44/07