Kommentar

Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers an einen Beschäftigungsort im Ausland liegt nur vor, wenn im voraus vereinbart ist oder feststeht, daß der Beschäftigte im Anschluß an die Entsendung wieder in den Geltungsbereich des bundesdeutschen Sozialversicherungsrechts zurückkehrt. Deshalb ist bei einer Entsendung stets zu berücksichtigen, ob nach Beendigung der Auslandsbeschäftigung eine Wieder- oder Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber gewährleistet ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, steht der Arbeitnehmer nicht unter dem Schutz der deutschen Sozialversicherung.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 08.12.1994, 2 RU 37/93

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