Leitsatz

Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung mit dem Anspruch des Ergänzungspflegers auf Ersatz von Aufwendungen auseinandergesetzt, die vor der Verpflichtung des Ergänzungspflegers entstanden waren.

 

Sachverhalt

Das AG hatte mit Beschluss vom 6.5.2011 den Beschwerdeführer zum Ergänzungspfleger mit dem Aufgabenkreis Vertretung eines Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt.

Die Akte wurde erst am 30.6.2011 mit der vorbereiteten Bestallungsurkunde an das AG als Rechtshilfegericht zur Verpflichtung des Ergänzungspflegers abgesandt, der mit Schreiben des AG vom 13.7.2011 gebeten wurde, zur Verpflichtung vorzusprechen, was schließlich am 25.7.2011 erfolgte.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer jedoch am 12.7.2011 ein Gespräch mit dem Betroffenen zur Klärung seines ausländerrechtlichen Status geführt und dazu einen Dolmetscher hinzuziehen müssen, der ihm 236,21 EUR in Rechnung stellte. Diese Auslagen verlangte der Beschwerdeführer aus der Staatskasse ersetzt.

Das AG hat seinen Antrag auf Festsetzung dieser Auslagen abgelehnt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Auslagen noch nicht als Ergänzungspfleger verpflichtet gewesen sei.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Ergänzungspflegers, die vom AG ausdrücklich zugelassen worden war.

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Ergänzungspflegers führte zur Festsetzung des von ihm geltend gemachten Aufwendungsersatzes.

Zwar sei grundsätzlich für das Entstehen des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 1835 BGB die vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgte förmliche Bestellung des Ergänzungspflegers in dessen persönlicher Anwesenheit erforderlich. Hieran habe es am 12.7.2011 noch gefehlt, als die im Streit stehenden Dolmetscherkosten entstanden seien.

Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls widerspreche es jedoch den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn dem Ergänzungspfleger der Ersatz seiner Aufwendungen für den in Anspruch genommenen Dolmetscher versagt werden würde.

Zu Recht weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Angelegenheit nach § 18a AsylVfG keinen Aufschub geduldet habe. Nachdem das AG die Bestellung des Beschwerdeführers bereits am 6.5.2011 angeordnet habe und er erst mehr als zwei Monate später zu seiner Verpflichtung eingeladen worden sei, habe er mit der Aufnahme des Klärungsgesprächs unter Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht mehr länger abwarten können.

Die Staatskasse sei deswegen verpflichtet, ihm unter diesen besonderen Umständen die entstandenen Kosten für seine Tätigkeit zu erstatten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2012, 5 UF 407/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge