Kurzbeschreibung
Dem Kläger wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und begründete diesen. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit Bescheid zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.
Vorbemerkung
Ordnet die Verwaltungsbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis an und wird diese Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, ist der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein an die Behörde zu übergeben. Seine Anfechtungsklage hat aufgrund der gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung lässt sich nur in einem Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wieder herstellen.
Gegen den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch richtet sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Will der Antragsteller seinen Führerschein wieder erhalten, muss er beantragen, dass (bei bereits erfolgter Rückgabe) die Anordnung der Vollziehung aufgehoben wird, seine Klage aufschiebende Wirkung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass ein Verwaltungsakt auf Rückgabe des Führerscheins erlassen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Die Klagefrist beträgt nach § 74 VwGO einen Monat, beginnend mit Zustellung des Widerspruchsbescheides.
Anfechtungsklage bei Entziehung der Fahrerlaubnis
An das
Verwaltungsgericht
…
per beA
des/der …
Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…
wegen: Entziehung der Fahrerlaubnis.
Namens und in Vollmacht des Klägers/der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen,
- den Bescheid des Beklagten vom …, Aktenzeichen …, in Form des Widerspruchsbescheides des … vom …, Aktenzeichen …, aufzuheben,
- die sofortige Vollziehung der Verfügung des Beklagten vom … auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen,
- dem Beklagten aufzugeben, den vom Kläger/der Klägerin mit Schreiben vom … abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Kläger/die Klägerin zurückzugeben, hilfsweise für den Fall der Unbrauchbarmachung einen neuen Führerschein der Klasse … auszustellen.
Begründung:
I.
Mit Ordnungsverfügung vom … entzog der Beklagte dem Kläger/der Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse ….
Beweis: Vorlage der Ordnungsverfügung vom …
Diese Verfügung wurde am … zugestellt.
Der Kläger/Die Klägerin legte am … gegen diese Verfügung Widerspruch ein und begründete diesen.
Beweis: Vorlage des Widerspruchsschreibens vom …
Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit Bescheid vom …, zugestellt am …, zurück.
II.
Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger/die Klägerin in seinen/ihren Rechten.
(elektronisch signiert)
…
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin