Kurzbeschreibung
Ordnet die Verwaltungsbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis an und wird diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt, ist der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein an die Behörde zu übergeben. Will der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung seinen Führerschein wiederbekommen, muss er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen.
Voraussetzungen
Ordnet die Verwaltungsbehörde den Entzug der Fahrerlaubnis an und wird diese Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt, ist der Antragsteller verpflichtet, den Führerschein innerhalb der gesetzten Frist an die Behörde zu übergeben. Sein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zulässig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr vorliegen und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden kann.
Will der Antragsteller vorläufig bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung seinen Führerschein wiederbekommen, muss er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, dass (bei erfolgter Rückgabe) die Anordnung der Vollziehung aufgehoben wird (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO), sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und dass ein Verwaltungsakt auf vorläufige Rückgabe des Führerscheins erlassen wird. Gründe dafür können z.B. vorliegen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Berufes auf den Führerschein angewiesen ist.
Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei Entziehung der Fahrerlaubnis, Antrag
An das
Verwaltungsgericht
…
per beA
des/der … (Beruf, Vorname, Name)
– Antragstellers/Antragstellerin – |
Verfahrensbevollmächtigte: …
gegen
den/das …
wegen: Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Vollziehung.
Hiermit zeigen wir an, dass wir den Antragsteller/die Antragstellerin vertreten.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin wird beantragt,
die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom … aufzuheben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers/der Antragstellerin vom … wiederherzustellen und den Antragsgegner/die Antragsgegnerin dahingehend zu bescheiden, den vom Antragsteller/der Antragstellerin mit dem Widerspruchsschriftsatz abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller/die Antragstellerin bis zur Rechtskraft der Ordnungsverfügung zurückzugeben.
Begründung:
I.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist … Jahre alt und zurzeit als … in … tätig.
Im Rahmen der Berufsausübung muss er/sie täglich … km fahren, im Jahr … insgesamt … Damit liegt praktisch zugleich eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer/in vor. Gegenwärtig muss er/sie sich gegen Entgelt fahren lassen.
Mit der Ordnungsverfügung vom … entzog der Antragsgegner aufgrund der Anordnungsverfügung vom gleichen Tage dem Antragsteller/der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen …, untersagte ab sofort die Führung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Gleichzeitig ordnete er unter Zwangsgeldandrohung die Einziehung des im Besitz des Antragstellers/der Antragstellerin befindlichen Führerscheins an.
Beweis: |
Vorlage der Ordnungsverfügung vom … (Anlage 1) und der Anordnungsverfügung (Anlage 2) |
Zwischenzeitlich wurde der Führerschein beim Antragsgegner abgeliefert.
Zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung führt der Antragsgegner ein angeblich überwiegendes öffentliches Interesse ohne nähere Darlegung, Prüfung und Glaubhaftmachung an. Er begründet dieses lediglich wie folgt:
…
Gegen die Entziehungsverfügung mit sofortiger Vollziehung vom …, zugestellt am … hat der Antragsteller/die Antragstellerin mit Schreiben vom … fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Beweis: |
Vorlage des Widerspruchsschreibens vom … (Anlage 3) |
II.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann zulässig, wenn überwiegende und dringende Gründe für eine konkrete unmittelbar drohende Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers/der Antragstellerin am Straßenverkehr vorliegen und die sofortige Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben werden kann. Das war vorliegend nicht der Fall.
Der Antragsgegner hat diese Güterabwägung lediglich formelhaft und mit der lapidaren Begründung, die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig, vorgenommen.
Hier ergibt jedoch die Interessenabwägung, dass der Antragsgegner kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dargelegt und glaubhaft gemacht hat.
Demgegenüber steht das besondere und überwiegende Interesse des Antragstellers/der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, dass dargelegt und glaubhaft gemacht wurde. Dieses besondere und überwiegende Interesse besteht hier im Zusammenhang mit der Berufsausübu...