Normenkette
Kommentar
Die Wohnungseigentümer haben einen weiten Beurteilungsspielraum darüber, ob sie einen Mimeigentümer durch Prozess zur Veräußerung seines Wohnungseigentums zwingen wollen (vgl. § 18 Abs. 3 WEG und § 51 WEG). Die Ablehnung seitens der Eigentümergemeinschaft ist aus diesem Grund gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob die Verweigerung außerhalb dieses Beurteilungsspielraums liegt und damit Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1996, 24 W 3553/95= WM 5/96, 299)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches verfahren
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