Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der teilweise Entzug der elterlichen Sorge und die Herausnahme der Kinder aus der Familie zur Abwendung anderenfalls drohender Gefahren für das Kindeswohl. Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung eingehend mit den Voraussetzungen hierfür auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Aus der Ehe der Kindeseltern waren drei Kinder hervorgegangen. Das Kind O. war im Jahre 2000, das Kind T. im Jahre 2001 und das jüngste Kind Z. im Jahre 2004 geboren.
Das Familiengericht hatte den Kindeseltern die elterliche Sorge für alle drei Kinder für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger eingesetzt. Es hielt die getroffenen Maßnahmen für erforderlich gemäß §§ 1666, 1666a BGB, da anderenfalls für die drei betroffenen Kinder eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen sei.
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss wehrten sich die Kindeseltern mit der Beschwerde, die bezüglich der beiden älteren Kinder O. und T. keinen Erfolg hatte und hinsichtlich des jüngsten Kindes Z. zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahingehend führte, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für dieses Kind bei den Eltern verblieb und ihnen die elterliche Sorge lediglich für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und Beratung von Hilfen zur Erziehung entzogen wurde.
Entscheidung
Das OLG kam nach Durchführung der Beweisaufnahme und aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen in ihrem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 31.1.2012 zu dem Ergebnis, die Kindeseltern seien derzeit nicht in der Lage, ihre drei Kinder ausreichend zu versorgen und zu betreuen, so dass ein Belassen aller drei Kinder im Haushalt der Kindeseltern die bereits bestehende Kindeswohlgefährdung nicht nur fortdauern lasse, sondern vielmehr die Gefahr einer seelisch-geistigen Fehlentwicklung für die betroffenen Kinder noch erhöhen würde.
Es werde dabei nicht verkannt, dass dieser einschneidende Eingriff in das Elternrecht nur deswegen angeordnet werden dürfe, weil das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder anderenfalls gefährdet sei und die Eltern nicht gewillt bzw. in der Lage seien, die Gefahr abzuwenden, wobei nur solche Maßnahmen zu treffen gewesen seien, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich und Ziel führend seien.
Die Sachverständige habe in ihrer zusammenfassenden Beantwortung der Fragestellungen nach eingehender Exploration der Kinder und der Kindeseltern festgestellt, dass das Herauslösen der älteren Kinder O. und T. aus dem Familienverband weiterhin geboten sei. Beide Elternteile seien zurzeit in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt und hätten sich zum Zeitpunkt des letzten Gesprächs beim Jugendamt wenig bereit gezeigt, ihre Situation zu verändern. Es könne nach all den Erfahrungen mit den Kindeseltern nicht damit gerechnet werden, dass sich die familiäre Situation in den nächsten Monaten stabilisieren werde. Der Kindesvater habe einen langen und anstrengenden Weg vor sich bezüglich seiner Therapie und seiner Entschuldung. Dies überfordere die Familie. Insbesondere die Kindesmutter sei bei dieser angespannten Situation mit der Versorgung dreier Kinder überfordert. Gerade diese Überforderung der Kindesmutter habe dazu geführt, dass immer wieder bei der Erziehung elterliche Gewalt angewandt worden sei.
Die Sachverständige habe die begründete Hoffnung geäußert, dass diese Überforderung der Kindesmutter mit der Herausnahme der beiden älteren Kinder soweit eingedämmt werden könne, dass das jüngste Kind Z. in der Obhut der Familie bleiben könne. Bezüglich der älteren Kinder O. und T. kam das OLG mit den Feststellungen der Sachverständigen dagegen zu der Auffassung, dass deren Belassen im elterlichen Haushalt nicht mehr möglich sei, weil beide bereits während des Zusammenlebens in der Familie zahlreiche Situationen erlebt hätten, die sie überfordert und stark belastet hätten.
Aufgrund der gravierenden Problematik in der Familie seien sie im Februar 2011 in Obhut genommen worden. Seit diesem Zeitpunkt lebten sie in der Hoffnung, die familiäre Situation entspanne und stabilisiere sich, so dass sie wieder bei den Eltern leben könnten. Diese Hoffnung sei jedoch in der Vergangenheit mehrfach enttäuscht worden. Daher bräuchten die Kinder jetzt zur eigenen Stabilisierung und Orientierung die Gewissheit, wo in der nächsten Zeit ihr Lebensmittelpunkt sei. In der jetzigen Einrichtung hätten sie sich gut eingelebt und die Möglichkeit, dort bleiben zu können.
Die Gesichtspunkte des Schutzes der Familie und der Beachtung des Kindeswillens in seiner individuellen Ausprägung müsse im vorliegenden Fall zurücktreten. Zwar litten beide Kinder unter der Trennung von der Familie, andererseits sei dieser "Trennungsschmerz" und die Nichtbeachtung des Kindeswillens im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Kindeswohlprüfung als weniger beeinträchtigend gegenüber der extremen Kindeswohlgefährdung hinzunehmen.
D...