Normenkette

§ 47 WEG, § 20 Abs. 1 FGG, § 87 Abs. 1 ZPO

 

Kommentar

1. Legt der bisherige Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten im WEG-Verfahren gegen die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts weitere Beschwerde ein, obwohl ihm die Vollmacht entzogen worden ist, so ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Dem Verfahrensbevollmächtigten können hier die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels auferlegt werden, sofern nicht der Beteiligte (frühere Mandant) die Einlegung des Rechtsmittels veranlasst hat.

2. Im WEG-Verfahren besteht kein Anwaltszwang; § 87 Abs. 1 ZPO ist nicht anwendbar ( § 87 Abs. 1 ZPO lautet: "Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit").

3. Im vorliegenden Fall wurden die beauftragten Anwälte als Gesamtschuldner in die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens verurteilt, bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 7.527,91.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.05.1999, 2Z BR 26/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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