Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Das Gericht kann auch von Amts wegen notariell beglaubigte Anwaltsvollmacht fordern
Vollmachtlos handelnder Rechtsanwalt kann in die Tragung der Gerichtskosten und Erstattung der außergerichtlichen Kosten verurteilt werden
Normenkette
§ 47 WEG, § 13 S. 3 FGG, § 20a FGG, § 80 Abs. 2 ZPO
Kommentar
1. Im vorliegenden Fall eines Wohngeldinkassoverfahrens des Verwalters gegen einen säumigen Eigentümer erfolgte nach Verurteilung des Schuldners in Erster Instanz durch einen Rechtsanwalt "namens und in Vollmacht" des Antragsgegners sofortige Beschwerde. Nachdem der Verwalter die Bevollmächtigung bestritten hatte, legte der Anwalt eine beglaubigte Kopie einer Prozessvollmacht vor. Das Landgericht gab dem Anwalt auf, gem. § 80 Abs. 2 ZPO die Prozessvollmacht für das Beschwerdeverfahren durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen. Da dies nicht geschah, wurde die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen; gleichzeitig wurden dem Anwalt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Verwalters auferlegt. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2. Die Rechtsbeschwerde eines am Hauptsacheverfahren Nichtbeteiligten ist ohne Beschränkung nach § 20a FGG zulässig, wenn ihm als vollmachtlosem Vertreter Verfahrenskosten auferlegt wurden.
Ob eine Anwaltsvollmacht zu Recht besteht, hat das Gericht von Amts wegen nachzuprüfen; es ist nicht fehlerhaft, eine öffentlich beglaubigte Vollmacht zu fordern, wenn - wie hier - nur eine beglaubigte Abschrift einer (früheren) Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen eines Gerichts, diesen Nachweis gem. § 13 S. 3 FGG zu verlangen (oder sich mit einem anderen Nachweis der Vollmacht zu begnügen). Hier erfolgte die Forderung wohl deshalb, da nach Angaben des Verwalters der Eigentümer-Schuldner seit geraumer Zeit unbekannten Aufenthalts gewesen sein soll und die vorgelegte Vollmacht bereits älteren Datums gewesen sei.
Der Umstand, dass im allgemeinen Rechtsanwälte nicht ohne Vollmacht handeln, ändert nichts daran, dass ein Landgericht - nach seinem Ermessen - berechtigt war, die Beibringung einer öffentlich beglaubigten Vollmachtsurkunde für die Vertretungsberechtigung im Beschwerdeverfahren zu verlangen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Forderung nicht auf § 80 Abs. 2 ZPO gestützt, sondern nach der speziellen Bestimmung des § 13 S. 3 FGGgefordert werden kann.
3. Als vollmachtloser Vertreter haftet der Rechtsanwalt auch persönlich für die Gerichtskosten; dass das LG auch Erstattung außergerichtlicher Kosten zu seinen Lasten gem. § 47 WEG angeordnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der unterlegene Anwalt hat auch die Verfahrenskosten des dritten Rechtszuges zu tragen und ebenfalls die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1996, 3 Wx 95/95= WM 10/1996, 664 mit zustimmender Anmerkung von Drasdo)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Diese Entscheidung ist für Verwalter und Rechtsanwälte sehr bedeutsam, da in WE-Aktiv- wie Passivprozessen in der Praxis häufig solche und ähnliche Vollmachtsfragen zu wenig Beachtung finden und gerade im Falle eines sicher rechtmäßigen Bestreitens unnötigerweise zu Verzögerungen oder gar einem Prozessunterliegen führen können. Zu Recht kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Anwalt nicht ohne Vollmacht seiner Mandantschaft handelt. Eine Forderung eines Vollmachtsnachweises in notariell beglaubigter Form nach § 13 FGG kann auch im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (wie bereits vereinzelt entschieden). Besondere Umstände eines Verfahrens können allerdings diese formelle Nachweispflicht erforderlich machen, was oft verkannt wird. Meines Erachtens sollte hier ein WEG-Gericht allerdings zurückhaltend sein und nur bei Verdacht fehlender Vollmacht oder nachhaltigem Bestreiten durch den Verfahrensgegner von einer solchen Auflage Gebrauch machen. Immerhin ist der Prozessgegner auch über § 179 BGB geschützt (persönliche Haftung des vollmachtlosen Vertreters auch für Verfahrenskosten).
Jeder Anwalt sollte sich bei erteiltem Mandat um korrekte (aktuelle) Vollmachtserteilung bemühen, um im Zweifel auch die Vollmacht dem Gericht gegenüber unschwer nachweisen zu können. Oft werden z.B. Anwälte von Verwaltern beauftragt, wiederum durch diesen als Vertreter einer Eigentümergemeinschaft oder (z.B. im Beschlussanfechtungsverfahren) einer Vielzahl von Eigentümern als Antragsgegnern tätig zu werden. Ein Verwalter benötigt hier im Innenverhältnis ebenfalls entsprechende Vertretungsvollmachten, u.U. auch eigene Vollmachten zur Beauftragung eines Anwalts (da er bekanntlich keine organschaftliche Vertretungsstellung ipso iure besitzt und auch nicht als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft anzusehen ist). Eine solche Vollmacht des Verwalters kann sich durch Beschlussermächtigung im Einzelfall oder auch generell über verwaltervertragliche Regelungen oder Gemeinsch...