Verfahrensgang

AG Neuss (Aktenzeichen 27 II 107/93 WEG)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 147/94)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 3 tragen die gerichtlichen Kosten des 3. Rechtszuges. Sie haben ferner der Beteiligten zu 1 die ihr im 3. Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 500,00 DM.

 

Gründe

Der Beteiligte zu 2 ist Mitglied der o. a. Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 1 ist.

Durch Beschluß vom 18.03.1994 hat das Amtsgericht ihm aufgegeben, an die Beteiligte zu 1 rückständiges Wohngeld in Höhe von 1992,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1994 zu zahlen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts haben die Rechtsanwälte G. und R. mit am 17.05.1994 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage „namens und in Vollmacht” des Beteiligten zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligte zu 1 hat eine Vollmachtserteilung für die Beteiligten zu 3 bestritten.

Mit Schriftsatz vom 15.08.1994 haben die Beteiligten zu 3 eine beglaubigte Fotokopie einer Prozeßvollmacht „in Sachen Firma B. ./. K. wegen Beschwerdeverfahren” mit Datum vom 12.08.1994 vorgelegt.

Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung, in der für den Beteiligten zu 2 niemand erschienen war, den Beteiligten zu 3 „auf Antrag der Beteiligten zu 1” unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 ZPO aufgegeben, ihre Prozeßvollmacht für das Beschwerdeverfahren durch eine öffentlich beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.

Dem sind die Beteiligten zu 3 nicht nachgekommen.

Das Landgericht hat daraufhin die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 3 auferlegt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beteiligten zu 3, die zuvor am 20.01.1995 die Niederlegung des Mandats für den Beteiligten zu 2 mitgeteilt hatten, „Beschwerde” eingelegt. Sie wenden ein, die Beteiligte zu 1 habe entgegen dem Auflagenbeschluß des Landgerichts nicht beantragt, ihnen aufzugeben, eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorzulegen, deshalb habe keine Veranlassung zur Vorlage einer derartigen Vollmacht bestanden. Die von ihnen vorgelegte Prozeßvollmacht vom 12.08.1994 habe sich ersichtlich auf die beiden vor dem Landgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 bezogen.

Die Beteiligte zu 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Rechtsmittel ist statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht nicht entgegen, daß sich das Rechtsmittel nicht gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde, sondern nur gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet, denn ein am Verfahren nicht Beteiligter kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung durch § 20 a FGG dagegen wehren, daß ihm Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Keidel-Zimmermann, 13. Aufl., Rn 13 zu § 20 a FGG m. w. N.). Hierzu zählt auch der – nach Auffassung des Gerichts – vollmachtlose Vertreter, der die Kosten des Verfahrens tragen soll (vgl. Jansen, 2. Aufl., Rn 40 zu § 13 FGG).

2.

Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beteiligten zu 3 die Kosten – gerichtliche und außergerichtliche – des Verfahrens vor dem Landgericht zu tragen haben.

Ob eine Vollmacht zu Recht besteht, hat das Gericht von Amts wegen nachzuprüfen. Auch wenn die Beteiligten zu 3 den Beteiligten zu 2 bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht vertreten hatten, war das Landgericht schon mit Rücksicht darauf, daß die Beteiligte zu 1 die Vollmacht der Beteiligten zu 3 bestritten hatte, gehalten, diese Vollmacht zu überprüfen. Daß das Landgericht sich dabei nicht mit der beglaubigten Abschrift der Vollmachtsurkunde vom 12.08.1994 begnügt hat, sondern eine öffentlich beglaubigte Vollmacht verlangt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft. Es liegt – wenn nicht ein ausdrückliches Verlangen eines Beteiligten gegeben ist – im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen besonderen Nachweis in Form einer öffentlich beglaubigten Vollmacht verlangt (§ 13 Satz 3 FGG) oder sich mit einem anderen Nachweis der Vollmacht begnügt.

Hier ist ein Ermessensfehler des Landgerichts nicht zu erkennen. Die auf § 13 FGG gestützte Entscheidung des Landgerichts, die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht zu verlangen, ist offensichtlich dadurch bestimmt worden, daß nach Angaben der Beteiligten zu 1 der Beteiligte zu 2 bereits seit etwa Ende April 1994 unbekannten Aufenthaltes gewesen sein soll und die von den Beteiligten zu 3 vorgelegte beglaubigte Abschrift einer Vollmachtablichtung das Datum 12.08.1994 trug, die Beteiligte zu 1 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beteiligten ...

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