Kurzbeschreibung

Vergütungsvereinbarungen mit Rechtsanwalt für die Erstellung und Überprüfung von Erbverträgen, Erbverzichtsverträgen und Testamenten (mit Besonderheiten des sog. Berliner Testaments), nebst Musterformulierungen für das Mandanten-Anschreiben.

1. Vorbemerkung

Aufgrund der Komplexität des Erbschaftsteuerrechts (Gesetzesänderungen zum Betriebsvermögen sind u. a. zum 1.7.2016 in Kraft getreten[1]; Neubewertung der Immobilien seit 1.1.2023 aufgrund §§ 182 ff. BewG durch das JStG 2022[2]) und umfangreicher Rechtsprechung zum Erbrecht bzw. anhängiger Verfassungsbeschwerden beim BVerfG[3] stellt sich für viele Steuerpflichtige – Privatpersonen und Unternehmer – immer wieder die Frage, ob bestehende Erbverträge oder Testamente noch stimmig sind bzw. die erstmalige Erstellung von Erb-/Schenkungsverträgen mit Erbverzichten sinnvoll sein kann, um z. B. Rechtsstreitigkeiten einer künftigen Erbengemeinschaft zu vermeiden bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen.

In Zeiten von Patchwork-Familien hilft ein Erb(verzichts)vertrag Personen, die z. B. ihre minderjährigen Kinder aus zweiter Beziehung und deren Mutter im Verhältnis zu den bereits erwachsenen Kindern "bevorzugen" wollen.[4]

Klare Vereinbarungen und eindeutige Testamente[5] sind nur mit anwaltlicher und steuerlicher Beratung (auch wegen ertragsteuerlicher Folgen von Nießbrauch[6] etc.) möglich.

Gerade im Hinblick auf das enorm hohe Haftungsrisiko werden sich Berater nicht mit den gesetzlichen Gebühren zufriedengeben können. Zuletzt wurden die Gebühren im RVG zum 1.1.2021 angepasst. Deutscher Anwaltverein und die Bundesrechtsanwaltskammer fordern eine Erhöhung in der laufenden Legislaturperiode.[7]

Die folgenden Vergütungsvereinbarungen zur Festlegung des Gebührenrahmens, z. B. mit bestimmten Gegenstandswerten (und Zeithonoraren) verhindern für den Mandanten negative Überraschungen im Hinblick auf die Kosten und vermeiden für den Anwalt einen möglichen Rechtsstreit und basieren auf der RVG-Tabelle zum 1.1.2021.

[2] G. v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[3] Az. beim BVerfG 1 BvR 804/22: Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gemäß §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG und § 203 BewG mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerbern, für die genannte Normen keine Anwendung finden, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen; Vorinstanz BFH, Beschluss v. 17.1.2022, II B 49/21, BFH/NV 2022 S. 420; Az. beim BVerfG 1 BvF 1/23: Normenkontrollverfahren (Bayern) zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997(BGBl 1997 I S. 378), das zuletzt durch Art, 8 des G. vom 16.7,2021 (BGBl 2021 I S. 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
[4] BGH, Urteil v. 7.7.2015, X ZR 59/13; OLG Hamm, Beschluss v. 8.11.2016, 10 U 36/15: Sittenwidrigkeit eines Erb- und Pflicht-teilsverzichts.
[7] Reckin, AnwBl 2023 S. 631; Kerkmann, AnwBl 2023 S. 656; Witte, BRAK-Mitt. 2023, 370; Hinne, BRAK-Mitt. 2023, 153.

2. Wichtige Hinweise

2.1 Überprüfung eines bestehenden Erbvertrags/Testaments

Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten nach außen mit der Beratung verbunden ist.[1] Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch gegenüber Dritten tätig soll.

Ob die Überprüfung bestehender Erbverträge (immer notarielle Beurkundung erforderlich) oder deren Entwürfe seitens Dritter eine Beratung ist oder die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RGV für den Anwalt auslöst, ist umstritten. Fest steht, dass die Überprüfung eines Testaments überwiegend als reine Beratung gesehen wird. Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.[2]. Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsge-bühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.[3]

Achtung

Interessenkollision beachten

§ 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA[4] regeln, dass dem Anwalt ein Tätigwerden bei widerstreitenden Interessen untersagt ist. Bei erbrechtlichen Sachverhalten ist die Gefahr von Interessenkollisionen häufig gegeben. Im Extremfall droht dem Anwalt ein Strafverfahren wegen Parteiverrat (§ 356 StGB). Ein Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot führt u. U. zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags und somit zum Verlust der Gebührenansprüche.[5]

Sicherheitshalber sollte der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die Überprüfung eines Testame...

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