Die Erbengemeinschaft ist kein Erwerber i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes. Erwerber sind die einzelnen Erben nach ihren Erbquoten. Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie auf einer Teilungsanordnung beruht oder freiwillig erfolgt. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer. Sie orientiert sich an den Erbquoten, die durch die Auseinandersetzung nicht berührt werden.
Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Auseinandersetzung nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. Wertausgleichszahlungen unter den Miterben bei der Auseinandersetzung sind grundsätzlich erbschaftsteuerlich unbeachtlich.
Die Sonderregelungen für Erbauseinandersetzungen bei den Steuerbefreiungen bzw. der Steuerentlastung nach § 19a Abs. 2 Satz 3 ErbStG führen nur zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Steuerbefreiung bzw. -entlastung und nicht zu einer Änderung der Zuordnung der Erwerbsgegenstände beim einzelnen Erben.
Begünstigungen bei Betriebsvermögen gelten bei Auseinandersetzung nur für den Erwerber
Im Falle einer Auseinandersetzung von Betriebsvermögen regelt § 13a Abs. 5 ErbStG, dass derjenige Erbe, der das begünstigte Vermögen aufgibt, die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG nicht mehr in Anspruch nehmen kann. An dessen Stelle erlangt derjenige Miterbe, der das begünstigte Betriebsvermögen bekommt, die Begünstigung. Dieser Miterbe muss dann die Anforderungen der Lohnsummen sowie die Behaltensfrist etc. erfüllen. Die steuerlichen Folgen eines etwaigen Verstoßes treffen ihn allein.
Überträgt ein Miterbe privilegiertes Vermögen im Rahmen der Teilung auf einen anderen Miterben und gibt dieser seinerseits nicht begünstigtes Vermögen hin, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.
Auch das Steuerklassenprivileg des § 19a ErbStG gilt nur für den übernehmenden Miterben.
Erfolgt die Erbauseinandersetzung gegen einen Spitzenausgleich innerhalb der Behaltensfrist, so stellt dies eine teilweise entgeltliche Veräußerung dar. Daher liegt aufseiten des Miterben, der begünstigtes Betriebsvermögen gegen Entgelt überträgt, i. H. d. Entgelts ein Verstoß gegen die Behaltensfrist vor. Dann geht die Begünstigung anteilig verloren und kann auch nicht von dem übernehmenden Miterben in Anspruch genommen werden.
Verständigen sich Miterben darauf, im Rahmen der Nachlassteilung das begünstigte Familienheim auf einen Miterben zu übertragen und vollziehen sie dies auch tatsächlich, können die übertragenden Miterben die Befreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG nicht in Anspruch nehmen. Den übernehmenden Erwerber oder Miterben, der die Begünstigung in Anspruch nehmen kann, trifft die Pflicht zur Einhaltung der Befreiungsvoraussetzungen (10-jährige Selbstnutzung); er hat die steuerlichen Folgen eines Verstoßes hiergegen zu tragen.
Gibt der nachfolgende Erwerber für den Erwerb des begünstigten Familienheims nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an begünstigtes Vermögen erworben. Als hingegebenes Vermögen gilt nicht die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten, die mit dem begünstigten Vermögen oder Teilen davon in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der gemeine Wert des begünstigten Familienheims darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Familienheim i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG setzt u. a. voraus, dass der begünstigte Erwerber nach dem Erbfall die in einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG befindliche Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Dazu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung der Wohnung fassen und durch den Einzug in die Wohnung tatsächlich umsetzen. Erwirbt ein Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses das Alleineigentum an einem Familienheim i. S. d. § 13c Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG oder an einem zu Wohnzwecken vermieteten Grundstück i. S. d. § 13c Abs. 3 ErbStG, erhöht sich sein begünstigtes Vermögen unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt.
Erbauseinandersetzung als rückwirkendes Ereignis
Ein bestehender Erbschaftsteuerbescheid wird gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert, wenn die Erbauseinandersetzung zur Verteilung von privilegiertem Vermögen führt. Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss. Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt.
Kosten
Unmittelbare Erbanfallkosten sind im Todesfall vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig un...