OFD Karlsruhe, Verfügung v. 12.12.2013, S 7104 - Karte 7
1. Fortführung des Unternehmens durch den Erben
Die Unternehmereigenschaft kann nicht im Erbgang durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen (BFH-Urteil vom 19.11.1970, BStBl 1971 II S. 121). Der Erbe wird nur dann zum Unternehmer, wenn er selbst die Voraussetzungen verwirklicht, an die das Umsatzsteuerrecht die Unternehmereigenschaft knüpft (Abschn. 2.6 Abs. 5 UStAE). Die Unternehmereigenschaft ist insbesondere bei Fortführung des ererbten Unternehmens oder dessen Eingliederung in ein bereits bestehendes Unternehmen des Erben erfüllt. War der Erblasser Eigentümer eines vermieteten Grundstücks wird der Erbe allein aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis Unternehmer.
War der Erbe schon vor dem Erbfall unternehmerisch tätig, erweitert sich der Rahmen seines Unternehmens entsprechend. Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung in diesen Fällen vgl. Abschn. 19.1 Abs. 5 UStAE; zur Anwendung der Durchschnittsätze vgl. Abschn. 23.1 Abs. 3 Satz 5 UStAE. Die Bindungsfrist nach § 24 Abs. 4 UStG geht nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über.
Der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge führt nicht zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse i.S. des § 15a UStG. Der Erbe hat die vom Erblasser begonnenen Berichtigungszeiträume fortzuführen (vgl. Abschn. 15a.10 Satz 1 Nr. 2 UStAE). Verwendet der Erbe ein auf ihn übergegangenes Wirtschaftsgut zur Ausführung von Umsätzen, die zu einer Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse führen, ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Berichtigung der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.
Soweit der Erblasser eigene Erklärungspflichten nicht erfüllt hat, geht die Verpflichtung zur Abgabe der betreffenden Steuererklärungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Daneben ist der Erbe zur Abgabe von Steuererklärungen für die eigene unternehmerische Tätigkeit unter seiner Steuernummer verpflichtet.
2. Keine Fortführung des Unternehmens durch den Erben
Führt der Erbe das Unternehmen nicht vor, sondern veräußert er das Unternehmensvermögen, wird er insoweit unternehmerisch tätig (vgl. BFH-Urteil vom 13.1.2010, V R 24/07, BStBl 2011 II S. 24). Auf die Nachhaltigkeit kommt es nicht an. Auch die Entnahme von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den Erben unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Mit der Veräußerung von Gegenständen, die nicht zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörten, wird der Erbe dagegen nicht als Unternehmer tätig.
Als Gesamtrechtsnachfolger hat der Erbe für die Abwicklung aller umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge bis zum Erbfall zu sorgen. Ggf. sind Berichtigungen nach § 17 UStG durchzuführen (z.B. Forderungsausfälle). Besteuerte der Erblasser seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten, muss der Erbe die Umsatzsteuer für die nach dem Todestag vereinnahmten Entgelte an das FA abführen.
Werden Rechnungen für Leistungsbezüge des Erblassers erst nach dem Erbfall erteilt, kann der Erbe als Rechtsnachfolger den Vorsteuerabzug geltend machen. Der Erbe kann auch die Vorsteuer für Leistungsbezüge, die mit der Liquidation des ererbten Vermögens im Zusammenhang stehen (z.B. Zeitungsinserate, Maklergebühren), unter den Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen. Gehörte zum Unternehmensvermögen des Erblassers ein von ihm selbst genutztes oder ein leerstehendes Gebäude, muss der Erbe die Vorsteuer nach § 15a UStG berichtigen, wenn er das Grundstück innerhalb des 10-jährigen Berichtigungszeitraums steuerfrei veräußert.
Der Erbe ist nach § 14 Abs. 2 UStG berechtigt und ggf. verpflichtet für die veräußerten Gegenstände des Unternehmensvermögens eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a UStG auszustellen. Hatte der Erblasser Leistungen ausgeführt, über die er noch keine Rechnungen erteilt hatte, ist der Erbe ebenfalls zur Rechnungsausstellung berechtigt. In diesen Fällen sind in der Rechnung die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Erblassers anzugeben. Außerdem ist in der Rechnung auf die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen.
Die auf die Liquidation des ererbten Unternehmensvermögens gerichtete unternehmerische Tätigkeit des Erben endet, wenn alle Rechtsbeziehungen, die mit dem aufgegebenen Unternehmen zusammenhängen, abgewickelt wurden.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1